Jagdschein
Wozu brauche ich einen Jagdschein?
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamtinnen und -beamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
Was kostet ein Jagdschein?
Die Erhebung von Gebühren für den Jagdschein richtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) - Nähers hierzu finden Sie auf der Seite "Gesetzliche Vorschriften".
Mit der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung des Jagdscheins wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrags der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden.
Gegenstand | Gebühr in Euro | Jagdabgabe in Euro | Gesamtbetrag in Euro |
---|---|---|---|
Jahresjagdschein für Volljährige und Jugendliche (Angaben in Klammern) mit einer Gültigkeitsdauer von | |||
| 17,- (8,50) | 85,- (42,50) | 102,- (51,-) |
| 27,- (13,50) | 135,- (67,50) | 162,- (81,-) |
| 32,- | 160,- | 192,- |
Tagesjagdschein für Volljährige und Jugendliche (Angaben in Klammern) | 17,- (8,50) | 85,- (42,50) | 102,- (51,-) |
Hinweis:
Für die Ausstellung oder Verlängerung eines Falkner-Jahresjagdscheins wird eine Gebühre in gleicher Höhe (je nach Gültigkeitsdauer) und die entsprechende Jagdabgabe erhoben.
Bei gemeinsamer Ausstellung eines Jahresjagdscheins mit einem Falkner-Jahresjagdschein wird nur die Gebühr für den Jahresjagdschein (je nach Gültigkeitsdauer) und die entsprechnede Jagdabgabe erhoben.
Welche Laufzeiten gelten?
Als Jahresjagdschein wird der Jagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt; für die Verlängerung des Jahresjagdscheines gilt dies entsprechend. Tagesjagdscheine gelten für vierzehn aufeinanderfolgende Tage. Die Jagdscheine gelten im gesamten Bundesgebiet.
Wo erhalte ich einen Jagdschein?
Die Erteilung von Jagdscheinen aller Art erfolgt durch die für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen unteren Jagdbehörden (bei den Kreisverwaltungen oder Verwaltungen kreisfreier Städte).
Welche Angaben muss ich machen?
Für die erste Erteilung (Erstbeantragung) eines Jagdscheines muss der Nachweis über eine bestandene Jägerprüfung erbracht werden. Bei Folgeanträgen (Verlängerungen) ist der letzte Jahresjagdschein vorzulegen.
Ferner ist zwingend eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen!
Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat unter anderem anzugeben, ob er als Eigentümer oder Nutznießerin eines Eigenjagdbezirkes,
- als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächterin,
- als Mitpächterin,
- als von einer Erbengemeinschaft benannter Jagdausübungsberechtigter oder
- auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis
in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen die Befugnis oder anteilige Befugnis besteht.
Welche Einschränkungen gibt es?
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein (die Begleitperson gilt als jagdlich erfahren, wenn sie jagdpachtfähig ist).
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden (= Jagden, an denen mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen).
Können Ausländer ein Jagdschein beantragen?
Für die Erteilung von Jagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche sind, gelten besondere Regelungen, die hier im Einzelnen nicht aufgeführt werden können. Auskunft erteilen die zuständigen unteren Jagdbehörden (bei den Kreisverwaltungen oder Verwaltungen kreisfreier Städte).
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- Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild (20 KB)
- 40 Fragen und Antworten über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild (FAQ)
- Landesverordung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04. August 2005 - Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren - Ergebnisse (Kurzform; 300 KB)
- Landesverordung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04. August 2005 - Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren - Ergebnisse (Langform, 800 KB)
- Bewertung von Verbiss- und Schälschäden
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