Förderrichtlinie für waldpädagogische Veranstaltungen

Förderung für Zertifizierte Waldpädagoginnen und Waldpädagogen

Waldpädagogik hat sich als wesentliches Element einer qualitätsgesicherten, außerschulischen Bildungsarbeit in Rheinland-Pfalz fest etabliert. Auch aufgrund des Rückgangs der eigenen personellen Kapazitäten in den Forstämtern, ist es spätestens seit Beginn der Aufnahme der Qualifizierung zum „Zertifikat Waldpädagogik“ wichtige Absicht von Landesforsten, die eigenen waldpädagogischen Angebote durch Vernetzung mit ehrenamtlichen, neben- oder hauptberuflichen, „nicht-forstlichen“ Akteuren oder durch den Einsatz von Honorarkräften zu ergänzen. Nur so kann dem Nachfragevolumen nach Bildungs- und Erlebnismöglichkeiten im Wald entsprochen werden.

Die erwähnte Qualifizierung zum zertifizierten Waldpädagogen/ zur zertifizierten Waldpädagogin wird seit dem Jahr 2009 unter federführender Beteiligung von Landesforsten nach einem bundesweit abgestimmten Standard angeboten und führt nach erfolgreich absolvierter Prüfung zur Verleihung des „Zertifikats Waldpädagogik“. Die inzwischen rund 250 zertifizierten Waldpädagoginnen und -pädagogen (ZWP) engagieren sich mit den erworbenen Kompetenzen entweder in ihren Einrichtungen (Schulen, Kitas, Umweltzentren) sowie freiberuflich oder ehrenamtlich als „freie“ Anbieter von waldpädagogischen Veranstaltungen.

Mit der im Dezember 2020 veröffentlichten Verwaltungsvorschrift „Förderung waldpädagogischer Veranstaltungen“ soll die waldbezogene Umweltbildung in Rheinland-Pfalz weiter vorangebracht werden und wir wollen alle Zertifizierten Waldpädagogen und –pädagoginnen ermutigen sie in Anspruch zu nehmen.

Bei entsprechender Eignung werden waldpädagogische Veranstaltungen im Wald mit Kindern und Jugendlichen mit je 100,00 EURO je Veranstaltung gefördert.

Bewilligungsbehörde ist das Walderlebniszentrum des Forstamtes Soonwald in Schöneberg. Durch die Aufgabenbündelung an der für das Zertifikat Waldpädagogik verantwortlichen Geschäftsstelle in Rheinland-Pfalz wird so auch der Bearbeitungsaufwand geringgehalten.

Ihren Antrag können Sie online stellen, sowie uns Änderungen Ihrer Daten mitteilen.

Bitte senden Sie Ihren Verwendungsnachweis original Unterschrieben postalisch an die Bewilligungsbehörde.

FAQ zur Förderrichtlinie

Zu 1 Zuwendungszweck

  • Frage 1.1: Welches Ziel verfolgt die erstmalig eingeführte Verwaltungsvorschrift zur Förderung waldpädagogischer Veranstaltungen?

Mit der Einführung einer solchen Förderung sollen Anreize für zusätzliche, qualifizierte waldpädagogische Angebote in den Wäldern von Rheinland-Pfalz geschaffen werden.

Zu 3 Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsempfänger

  • Frage 3.1: Was fällt unter den Begriff „waldpädagogische Veranstaltungen“?

Bildungsveranstaltungen im Lebensraum Wald, die einen Beitrag zu einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung leisten.

  • Frage 3.2: Können auch Waldpädagog*innen Förderung beantragen, die ihr Zertifikat in einem anderen Bundesland erworben haben?

Zum Antrag berechtigt sind alle in Deutschland zertifizierten Waldpädagoginnen und Waldpädagogen. In welchem Bundesland das Zertifikat erworben wurde, spielt dabei keine Rolle. Andere Zertifikate sind nicht zugelassen. Die Veranstaltungen müssen in RLP stattfinden.

  • Frage 3.3: Sind Waldwochen, waldpädagogische Ferienfreizeiten auch förderbar?

Ja. Sie stellen eine Veranstaltungsreihe dar und sind wie eine Einzel-Veranstaltung nur einmalig förderfähig.

  • Frage 3.4: Können waldpädagogische Veranstaltungen des laufenden Jahres im Rahmen von Veranstaltungsreihen die bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie begonnen haben, noch gefördert werden?

Ja. Die zu fördernde Veranstaltung selbst muss aber nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift stattgefunden haben.

  • Frage 3.5: Sind die waldpädagogischen Angebote für Kindertagesstätten auch förderfähig?

Ja. Waldpädagogische Veranstaltungen für Kitas und Horte sind förderfähig, da sie sich an Kinder richten. Die zu fördernde Veranstaltung muss eindeutig im Wald stattgefunden haben, Veranstaltungen in den Einrichtungen zählen nicht dazu.

  • Frage 3.6: Werden auch Führungen/Veranstaltungen mit Erwachsenen (z. B. auch Berufsschülern) oder gemischten Gruppen mit Kindern/Jugendlichen sowie Erwachsenen gefördert?

Es werden ausschließlich waldpädagogische Veranstaltungen gefördert die sich - auch in ihrer methodisch-didaktischen Herangehensweise - an Kinder und Jugendliche richten. Der Begriff "Jugendliche" ist gesetzlich genau definiert; mit dem 18. Geburtstag gelten Jugendliche als Erwachsene. Veranstaltungen mit Berufsschülern können je nach Alter auch unter die Förderfähigkeit fallen. Bei altersgemischten Gruppen werden im Verwendungsnachweis die einzelnen Altersgruppen abgefragt. Entscheidend für die Förderfähigkeit von Veranstaltungen mit altersgemischten Gruppen ist nicht, wie viele Erwachsene, sondern wie viele Kinder und Jugendliche an der Veranstaltung teilgenommen haben und ob deren geforderte Mindestzahl erreicht ist.

  • Frage 3.7: Ist eine Veranstaltung noch förderfähig, wenn sie auf Grund von Schlechtwetter o.ä. in ein Gebäude verlegt wird?

Förderfähig sind nur Veranstaltungen die im Wald stattgefunden haben.

  • Frage 3.8 Besteht die Fördermöglichkeit auch schon bereits nach 2 Unterrichtsstunden?

Nein, die zu fördernde Veranstaltung muss mindestens zwei Zeitstunden (120 min) betragen. Unterrichtsstunden sind in der Regel nur 45 min lang.

  • Frage 3.9: Wenn eine Veranstaltung von mehreren Zertifizierten Waldpädagog*innen gemeinsam durchgeführt wird, kann sich dann jede*r die Veranstaltung fördern lassen?

Nein. Gefördert wird die Veranstaltung, nicht die durchführende Person.

  • Frage 3.10: Können Einzelaktivitäten im Rahmen einer Projektwoche gefördert werden?

Projektwochen werden als Veranstaltungsreihe wie eine Einzel-Veranstaltung einmalig gefördert.

  • Frage 3.11: Wer ist unter 3 als „jeweilige Gruppe“ neben den Schulklassen noch möglich/gemeint.

Alle Gruppen von Kindern und Jugendlichen, wenn die übrigen in der Richtlinie benannten Bedingungen erfüllt sind.

  • Frage 3.12: Ist eine Veranstaltung förderfähig, wenn nur 8 Schüler*innen einer Sonderschule zzgl. 2 Lehrkräften dabei waren?

Ja, in begründeten Einzelfällen, wie z.B. Schüler*innen aus Sonderschulen, kann die Mindestteilnehmendenzahl von 10 Personen unterschritten werden. Die Gründe für das Unterschreiten der Mindestteilnehmendenzahl müssen gegenüber der Bewilligungsstelle nachvollziehbar dargestellt werden.

  • Frage 3.13: Ist es möglich, auch auf ein Teilnahmeentgelt zu verzichten?

Nein, eine Förderung ist nur möglich, wenn Teilnahmeentgelte erhoben wurden.

  • Frage 3.14: Ist die Veranstaltung auch förderfähig, wenn beispielsweise 0,50 € als Teilnahmeentgelt pro Person verlangt werden?

Ja. Eine Mindest-Höhe des Teilnahmeentgeltes ist in der Förderrichtlinie nicht festgeschrieben.

  • Frage 3.16: Können auch Zertifizierte Natur- und Landschaftsführer*innen in den Genuss der Förderrichtlinie kommen?

Die Förderung setzt den Nachweis des Zertifikats Waldpädagogik voraus.

Zu 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

  • Frage 4.1: Könnten auch Schulen oder andere Einrichtungen, die eine waldpädagogische Veranstaltung organisieren, gefördert werden?

Nein. Die Förderung ist jeweils von dem/der Zertifizierten Waldpädagog*in zu beantragen, der/die die Veranstaltung durchgeführt hat.

  • Frage 4.2: Gibt es eine Begrenzung wie viele Veranstaltungen je Zertifizierter Waldpädagogin / je Zertifiziertem Waldpädagogen jährlich gefördert werden können?

Nein.

  • Frage 4.3: Wenn eine Zertifizierte Waldpädagogin / ein Zertifizierter Waldpädagoge nur 2 Veranstaltungen im Jahr durchführt, kann er/sie dann trotzdem die Fördermittel beantragen?

Nein, um den Bearbeitungsaufwand zu minimieren, ist ein Mindestbetrag von 300 EUR festgelegt, was mindestens drei Veranstaltungen entspricht.

  • Frage 4.4: Können auch waldpädagogische Veranstaltungen gefördert werden, die von Zertifizierten Waldpädagog*innen in ihrer eigenen Einrichtung (z.B. Schule) angeboten werden?

Nein. Waldpädagogische Veranstaltungen, die im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses in Schulen und Kindertagesstätten, in der Jugendhilfe und Jugendpflege, in Forstverwaltungen oder Schutzgebietsverwaltungen sowie in Verbänden, Vereinen und Stiftungen erbracht werden oder anderweitig finanziert sind, sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.

Zu 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Frage 5.1: Reicht es aus, den Antrag in digitaler Form zuzusenden oder muss dieser postalisch an die Geschäftsstelle Zertifikat Waldpädagogik gesandt werden?

Der Antrag kann in digitaler Form zum Zwecke der rechtzeitigen Registrierung gestellt werden. Der Verwendungsnachweis muss aber in Papierform gereicht werden, da beide Original-Unterschriften (Zertifizierte/r Waldpädagog*in und Verantwortliche Person der Gruppe) für eine Bearbeitung notwendig sind.

Zu 6 Förderausschlüsse

  • Frage 6.1: Kann auch der Einsatz einer Zertifizierten Waldpädagogin / eines Zertifizierten Waldpädagogen im Rahmen der Wald-Jugendspiele gefördert werden?

Nein. Die Teilnahme an den Wald-Jugendspielen ist für die Schüler*innen kostenfrei und dienstliche Aufgabe von Landesforsten RLP. Der Einsatz von Zertifizierten Waldpädagog*innen ist wünschenswert. Eine finanzielle Erstattung im Rahmen von Honorar- und Werkverträgen ist möglich.

  • Frage 6.2: Kann auch die Betreuung eines Kindergeburtstages im Wald gefördert werden?

Nein, Veranstaltungen mit Freizeit-, Erlebnis-, oder Ausflugscharakter ohne ausgeprägten Bildungsanspruch sind von der Förderung ausgeschlossen.