Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung
Weder das Bundesjagdgesetz, noch das Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG) enthalten einen Verbotstatbestand für die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung und auch in der Vergangenheit haben dort solche Regelungen nicht bestanden. Nach dem Waffengesetz ist jedoch für den Umgang mit Schalldämpfern ein Bedürfnis nachzuweisen.
In der zurückliegenden Zeit wurde die Genehmigungspraxis der Waffenbehörden für die Nutzung solcher Geräte bei der Jagdausübung sehr restriktiv gehandhabt. Begründet wurde dies mit der „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“, die durch die Genehmigung von Schalldämpfern entstehen würde. Den persönlichen Interessen der Antragsteller (Gehörschutz) wurde hingegen kein großes Gewicht beigemessen.
Die Bundesländer Schleswig-Holstein und Brandenburg haben die Verwendung von Schalldämpfern für Personen, für die Jagdausübung zum beruflichen Umfeld gehört (Berufsjäger, Förster), zugelassen und diese Entscheidungen im Wesentlichen auf die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV -)“ gestützt.
Das Bundesland Bayern ist noch einen Schritt weiter gegangen und hat die Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen im Jahr 2015 für alle Jägerinnen und Jäger aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ermöglicht. Dabei musste Bayern zusätzlich für das dort bestehende jagdrechtliche Verbot der Jagdausübung mit Schalldämpfern eine Ausnahme zulassen. Nachfolgend hat das Bundesland Brandenburg seine vormals getroffene Entscheidung erweitert und das Bedürfnis auf Genehmigung eines Schalldämpfers auch für Personen, die nicht beruflich der Jagd nachgehen, anerkannt.
In gleicher Weise fielen auch die Urteile der Verwaltungsgerichte Freiburg und Minden positiv für die Antragsteller aus. Beide Gerichte kamen unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter Bayern und Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass von einer den Schalldämpfern bisher zugesprochenen „Deliktrelevanz“ nicht mehr auszugehen ist.
Aufgrund der eingetretenen Entwicklung hat das in Rheinland-Pfalz für das Waffenrecht zuständige Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur durch Rundschreiben vom 3. Februar 2016 an die rheinland-pfälzischen Waffenbehörden nunmehr auch für die Jägerschaft des Landes die Option zur Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen ähnlich wie in den vorstehend aufgeführten Bundesländern eröffnet. Nähere Informationen können bei den unteren Waffenbehörden der Kreisverwaltungen und Verwaltungen kreisfreier Städte eingeholt werden. Anträge auf Genehmigung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen sind ebenfalls an die vorgenannten Behörden zu richten.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hatte als oberste Jagdbehörde bereits im Vorfeld die Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) beauftragt, eine Messreihe mit unterschiedlichen Waffen und Schalldämpfern durchzuführen.
Hier finden Sie den Bericht und die dazugehörigen Messreihen.
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- 40 Fragen und Antworten über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild (FAQ)
- Landesverordung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04. August 2005 - Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren - Ergebnisse (Kurzform; 300 KB)
- Landesverordung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04. August 2005 - Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren - Ergebnisse (Langform, 800 KB)
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