Erstbewaldung - Neuanlage von Wald
Gegenstand der Förderung ist die Neuanlage ökologisch wertvoller Mischwälder durch Pflanzung auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausscheiden oder auf sonstigen brachliegenden Flächen.
Nicht förderfähig ist/ sind:
- das Einbringen der Baumart Fichte
- die Anlage von Kulturen mit nicht standortgerechten BaumartenProjekte, bei denen eine flächige Befahrung stattfindet
- Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen
- das Einbringen von Weihnachts- und Schmuckreisigbäumen; Blaufichten und alle Tannenarten, außer den in der Liste der förderfähigen Baumarten (Anlage des Schreibens der Bewilligungsbehörde vom 16.03.2021, Az.: 3.1-63-200) genannten Tannenarten, sind förderschädlich die Neuanlage von Wald, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i. S. § 23, Nationalparken i. S. § 24, gesetzlich geschützten Biotopen i. S. § 30 sowie Natura 2000 Gebieten i. S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führt
- die Aufforstung von landschaftsprägenden Wiesentälern
- Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. § 14 BNatSchG darstellen
- Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wurden
- Erstbewaldungen mit Baumarten des Herkunftstyps 3 gemäß der Liste der förderfähigen Baumarten (Anlage des Schreibens der Bewilligungsbehörde vom 16.03.2021, Az.: 3.1-63-200)