Jagdschutz

Drückjagdbock
Drückjagdbock

Die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (Jagdschutz) obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen der jagdausübungsberechtigten Person (Jagdschutzberechtigte).

Rechte und Pflichten jagdschutzberechtigter Personen

Nach Paragraf 33 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJG) sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen insbesondere verpflichtet

  • beim Auftreten von Tierseuchen beim Wild dies den zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen,
  • zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild,
  • erlegtes oder verendetes seuchenverdächtiges Wild, das nicht Untersuchungszwecken zugeführt wird, unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

Darüber hinaus sind sie befugt

  • wildernde Hunde zu töten (Hunde gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden; dieses Recht gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, die als solche erkennbar sind, sowie gegenüber Hunden, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen) sowie
  • wildernde Hauskatzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus angetroffen werden, zu töten (Hauskatzen gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden; dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen).

Die jagdausübungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist. Sie kann hierzu Personen beauftragen (Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher), die

  1. zum Jagdschutz geeignet und befähigt sind,
  2. einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen,
  3. eine von den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger durchzuführende Befähigungsprüfung nachweislich bestanden haben und
  4. von ihr der zuständigen Behörde gegenüber benannt und von dieser bestätigt worden sind.

Bestägigung von Jagdaufsehern und -aufseherinnen

Für die Bestätigung von Jagdaufsehern oder -aufseherinnen ist in Rheinland-Pfalz die untere Jagdbehörde bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen kreisfreier Städte zuständig. Die erforderliche Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach der Benennung versagt wird.

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