Ausbildung und Jägerprüfung
Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheines
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG § 15 Abs. 5 Satz 1) schreibt vor, dass die erste Erteilung eines Jagdscheines davon abhängig ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll.
Voraussetzung für die Zulassung zur Jägerprüfung
Die konkreten Regelungen für die Jägerprüfung in Rheinland-Pfalz sind in der Jägerprüfungs-ordnung zu finden (Teil 3 der Landesjagdverordnung - LJVO - §§ 21-35). Nach dieser darf zur Jägerprüfung nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringen kann.
Die Ausbildung erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde in einem anerkannten Ausbildungskurs entweder
- bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
- von mindestens sechsmonatriger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.
Der Rahmenplan legt die Mindestanforderungen für die jagdliche Ausbildung fest.
Jägerprüfung
Die Jägerprüfung gliedert sich in
- die Schießprüfung
- die schriftliche Prüfung und
- die mündlich-praktische Prüfung.
Schießprüfung
Bei der Schießprüfung wird geprüft:
- der sichere Umgang mit Waffen und Munition,
- Flintenschießen,
- Büchsenschießen und
- Schießen mit einer Kurzwaffe.
Beim Flintenschießen sind zehn Tonscheiben (Rollhasen) zu beschießen, die in einer dem Schießenden nicht bekannten, unregelmäßigen Folge von rechts nach links und umgekehrt in einer Schussentfernung von 25 Meter und einer Schneisenbreite von 12,5 Meter über den Erdboden gerollt werden; die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn mindestens fünf Rollhasen getroffen sind. Auf Schießständen ohne Rollhasenanlage sind zehn Traptauben oder zehn Kipphasen zu beschießen; die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn mindestens vier Traptauben oder sechs Kipphasen getroffen sind.
Beim Büchsenschießen sind abzugeben:
- vier Kugelschüsse auf den Rehbock (DJV -Scheibe Nr. 1) stehend angestrichen, Entfernung 100 Meter,
- drei Kugelschüsse auf den stehenden Überläufer (DJV -Scheibe Nr. 2) sitzend aufgelegt, Entfernung 100 Meter,
- drei Kugelschüsse auf den flüchtigen Überläufer (DJV -Scheibe Nr. 5 oder 6) stehend freihändig, Entfernung 50 Meter oder 60 Meter.
Eine der Teildisziplinen des Büchsenschießens muss mit einer Patrone geschossen werden, die für die Erlegung sämtlichen Schalenwildes zugelassen ist.
Die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn insgesamt mindestens 60 Ringe erreicht sind.
Beim Schießen mit einer Kurzwaffe sind fünf Schüsse mit einer für den Fangschuss auf Schalenwild zugelassenen Patrone auf die DJV -Scheibe Nr. 5 aus einer Entfernung von sieben Metern abzugeben. Die Disziplin ist stehend, einhändig oder beidhändig, mit freiem Schießarm und Handgelenk auszuführen. Die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn die Scheibe innerhalb der Ringe viermal getroffen wird.
Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung
Bei der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung sind ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:
- Tierarten, Wildbiologie, Wildhege,
- Jagdbetrieb (einschließlich Unfallverhütung und des erforderlichen jagdlichen Brauchtums), Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Führung von Jagdhunden,
- Waffenrecht, Waffentechnik, Umgang mit Waffen und Munition (insbesondere Führung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen),
- Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel,
- Jagdrecht sowie
- Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.
Spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung soll die mündlich-praktische Prüfung stattfinden. Sie soll die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes berücksichtigen und unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle in einem geeigneten Jagdbezirk möglichst mit Feld und Wald durchgeführt werden.
Prüfungswiederholung
Wiederholung der Schießprüfung
Die Schießprüfung darf einmal wiederholt werden; dabei sind nur die Schießdisziplinen zu wiederholen, in denen die Mindestschießleistungen nicht erfüllt wurden. Wer in der Schießprüfung gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder endgültig nicht in allen Schießdisziplinen die Mindestschießleistungen erbracht hat, hat die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden.
Bestehen der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung, Nachprüfung
Wird in in einem Sachgebiet die schriftliche oder mündlich-praktische Prüfung mit der Note 6 oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit der Note 5 bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Ebenso ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die beiden Prüfungen im selben Sachgebiet (schriftliche und mündlich-praktische Prüfung) mit der Note 5 bewertet werden.
Wer die schriftliche oder die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich einmal in einem selbst zu wählenden Sachgebiet einer Nachprüfung unterziehen, wenn dies insgesamt zum Bestehen der Jägerprüfung führen kann. In der Nachprüfung sind in dem gewählten Sachgebiet sowohl die schriftliche als auch die mündlich-praktische Prüfung zu wiederholen. Wird in der Nachprüfung nicht das zum Bestehen der Jägerprüfung erforderliche Ergebnis erreicht, ist die gesamte Jägerprüfung nicht bestanden.
Im Falle des endgültigen Nicht-Bestehens der Jägerprüfung kann die Prüfung nur insgesamt wiederholt werden, d. h. die Schießprüfung ist in allen Disziplinen, die schriftliche Prüfung und die mündlich-praktische Prüfung ist in allen Sachgebieten erneut abzulegen.
Besondere Jägerprüfung
Für Personen, die im Zuge ihrer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst eine Prüfung mit dem Prüfungsfach "Jagd" abgelegt haben und für Personen mit bestandener Revierjägerprüfung gelten diese Prüfungen als Jägerprüfung, sofern nachgewiesen wird, dass mindestens die Schießleistungen erbracht wurden, die nach der Jägerprüfungsordnung des Landes gefordert werden, in dem die Prüfungen abgelegt wurden.
Falknerjagdschein
Für Personen, die an der Jägerprüfung nur teilnehmen, um einen Falknerjagdschein zu erwerben, entfallen die Schießprüfung sowie in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung das Sachgebiet „Waffenrecht, Waffentechnik, Umgang mit Waffen und Munition (insbesondere Führung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen)“. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines entsprechend.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu Fragen bezüglich der Ausbildung und Vorbereitung auf die Jägerprüfung und zur Zulassung zur Prüfung erhalten Sie bei den Jagdverbänden mit ihren Untergruppierungen, bei den Jagdschulen oder bei den Unteren Jagdbehörden (bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte).
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- Landesverordung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04. August 2005 - Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren - Ergebnisse (Langform, 800 KB)
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