Tiere im Ökosystem

Jagdbare Wildarten sind in den Jagdgesetzen in einer abschließenden Aufzählung benannt. Ebenfalls dort findet man ganzjährig geschütztes Wild wie zum Beispiel die Greifvögel, die Wildkatze und den Luchs. Unter dem Punkt "Tierarten" und "Vögel" werden auch viele Wildarten aus Rheinland-Pfalz vorgestellt.

Fährten, Spuren und Geläufe

Viele unserer einheimischen Tiere sind schwer zu beobachten. Alle hinterlassen jedoch ihre "Visitenkarten" im Boden. Achten Sie doch einmal bei Ihrem nächsten Spaziergang im Wald auf diese Zeichen der Tiere.

Ente

Die Spur der Ente, unter Wildkennern "Geläuf" genannt, besitzt drei Zehen nach vorne, die durch Schwimmhäute verbunden sind, und eine nach hinten. Die Schwimmhäute reichen bis zu den verhältnismäßig langen Krallen. Bei der Schwimmenten-Spur (Stockente) ist die mittlere Zehe geradestehend und länger als die beiden äußeren Zehen. 

Fuchs

Die Fuchsspur in der häufigsten Gangart, dem Schnüren, ist fast wie mit dem Lineal gezogen. Jedoch treten auch andere Spurbilder auf, die zum Teil paarig nebeneinander oder versetzt sein können. Der einzelne Pfotenabdruck ist jedoch leicht an der Form des Hauptballens von der Spur eines Hundes zu unterscheiden. Während der Hauptballen des Hundes eher herzförmig ist, ist der Abdruck des Fuchses rund. Der Pfotenabdruck in seiner Gänze beschreibt beim Fuchs ein „ovales Fünfeck“. Die Kralleneingriffe im Boden sind deutlich zu sehen. Die beiden mittleren Zehenballen sind eng stehend und zwischen Haupt- und Zehenballen sind recht große Zwischenräume.

Rehwild

Die Fährte des Rehwildes ist in unseren Wäldern das kleinste Trittsiegel. Von der Dimension her ist das Trittsiegel vier bis fünf Zentimeter lang und etwa drei Zentimeter breit. Die Ausformung ist länglich-herzförmig, schmal und recht spitz. Die Afterklaue ist wie beim Rotwild auch nur bei weichem Boden oder bei flüchtigem Gang zu erkennen. Die Schrittweite beträgt bis zu 45 Zentimeter.

Rotwild

Die Eindrücke der Schalen des Rotwildes werden Fährte genannt. Beim ausgewachsenen Hirsch sind sie sieben bis neun Zentimeter lang und bis zu siebeneinhalb Zentimeter breit. Von der Form her breitoval mit stumpfer Spitze. Die am Lauf sehr hoch ansitzenden Afterklauen, wie die erste und vierte Zehe genannt wird, ist nur bei flüchtiger Gangart und im weichen Boden im Trittsiegel sichtbar.

Beim ziehenden Rotwild (Abbildung) sind die Afterklauen nicht sichtbar, die Schalen geschlossen und die Schrittlänge recht regelmäßig (etwa 50 bis 70 Zentimeter).

Schwarzwild

Die Abdrücke des Schwarzwildes werden, wie bei allem Schalenwild, Fährte genannt. Das Trittsiegel (ein „Fußabdruck“) ist beim erwachsenen Wildschwein trapezförmig und abgerundet. Frischlinge hingegen haben etwas spitzer zulaufende Trittsiegel.

Ausgewachsene Keiler können eine Trittsiegelbreite von bis zu sieben Zentimeter und eine Trittsiegellänge von bis zu neun Zentimeter erreichen. Die Schrittlänge liegt zwischen 35 und 50 Zentimeter.

Wildschäden

Fegeschaden
Fegeschaden

Wildverbiss

Reh- und Rotwild leben zu einem gewissen Teil vom Verbiss der Forstpflanzen. Dies wird problematisch, wenn es nicht gelingt, die dem Wald angepasste Wilddichte zu erreichen. Der Aufbau naturnaher Wälder ist ohne Jagd gefährdet.
Zäune verunstalten den Wald. Der Zeit- und Kostenaufwand für solche Schutzmaßnahmen ist enorm hoch.

Schälschaden

Rotwild kann besonderen Schaden verursachen, da es nicht nur die Terminalknospe junger Forstpflanzen verbeißt, sondern auch ältere Bäume durch Abschälen der Rinde sehr stark im Wert mindern kann. Diese Rindenverletzungen bringen nicht nur Vitalitäts- und Zuwachsverluste mit sich, sondern schaffen auch Eintrittspforten für Pilze und Bakterien.

Die Jagd - Lebensversicherung für junge Waldbäume

Die Gefährdung junger Bäume durch Rehe in den Wäldern des Landes nimmt ab. Die landesweiten Ergebnisse der “waldbaulichen Gutachten 1999” lassen für die Wälder einen deutlich positiven Trend in der Belastung durch Wildschäden erkennen. Ursache für diese erfreuliche Entwicklung ist vor allem eine angemessen hohe Bejagung des nach wie vor hohen Rehwildbestandes sowie die Verbesserung des natürlichen Futterangebotes in den Wäldern.

Die Ergebnisse sind jedoch noch kein Anlass zur Entwarnung. Bezogen auf die von den Forstämtern untersuchte Fläche von drei Vierteln des Gesamtwaldes (etwa 600.000 Hektar) bestehen auf 60 Prozent eine Gefährdung der waldbaulichen Betriebsziele durch Rehwild und auf 46 Prozent eine Gefährdung durch Rotwild.

Die Ergebnisse sind in solchen staatlichen Jagdbezirken, in denen die Landesforsten die Jagd selbst organisieren und mit privaten Jägerinnen und Jägern durchführen, besonders gut. Hier haben die Waldflächen, die keine Gefährdung durch Rehwild aufweisen, um 18 Prozent zugenommen.
Diese positive Entwicklung der waldbaulichen Gutachten ist den ernsthaften und zielführenden Bemühungen der Jägerschaft in Rheinland-Pfalz, den geänderten und damit dem Wild mehr Nahrung bietenden waldbaulichen Verhältnissen sowie nicht zuletzt den durch Landtag und Landesregierung konsequent ausgerichteten Vorschriften, Regelungen und Rahmenbedingungen für die Jagd zu verdanken. So ist die durchschnittliche Jahresjagdstrecke in den 90er Jahren im Vergleich zu den 80er Jahren bei Rehwild um über 10.000 Stück (etwa 15 Prozent) und bei Rotwild um rund 1.000 Stück (etwa 20 Prozent) angewachsen. Die ökologisch orientierte Waldentwicklung wird insbesondere nach den katastrophalen Sturmschäden aus dem Jahr 1990 konsequent in allen Waldbesitzarten von den Forstleuten umgesetzt. Die Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer wirken verstärkt unter anderem durch einen informierten Dialog, aber auch durch Vereinbarungen in den Jagdpachtverträgen auf eine entsprechende Jagdnutzung hin.

Die im Jahr 2000 von der Landesregierung beschlossene Ausdehnung der Jagdzeiten beim Rehwild wird für noch bessere Rahmenbedingungen sorgen.
Es ist entscheidend für eine durchgreifende und nachhaltige Entschärfung bestehender Ungleichgewichte von Wald und Wild örtlich differenzierte Lösungsstrategie zu erarbeiten. Dabei müssen Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer , Jagende, Jagd- und Forstbehörden verstärkt zusammenarbeiten.

Bewertung von Verbiss- und Schälschäden

Bei Wildschäden im Wald ist in gemeinschaftlichen Jagdbezirken, wie bei den Schäden in der Landwirtschaft, primär die Jagdgenossenschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Hat die den Jagdbezirk pachtende Person (Jagdpächterin oder Jagdpächter) den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht die Jagdpächterin oder den Jagdpächter. Allerdings sind die Auswirkungen der Schäden im Wald (Zuwachsverluste, Qualitätseinbußen, Folgeschäden) durch Reh- und Rotwild oft langfristiger Natur und können nicht so einfach bewertet werden, wie in der Landwirtschaft.

Aus diesem Grund entwickelte die FORSCHUNGSANSTALT FÜR WALDÖKOLOGIE UND FORSTWIRTSCHAFT bereits 2006 zwei Verfahrensansätze zur Bewertung von Wildschäden im Wald. Der Ersatz von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden folgt dem Grundgedanken der Naturalrestitution und basiert auf Baumschullistenpreisen. Die Bewertung von Schälschäden baut auf dem bereits bekannten Ertragswertverfahren nach KROTH, SINNER und BARTELHEIMER auf.

Diese „Konventionen zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ sind mit Stand April 2024 durch den Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR), Landesforsten Rheinland-Pfalz, HessenForst, Forst Brandenburg, die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt und das Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF) aktualisiert worden, um die seitherige Entwicklung der Preise und Kosten angemessen zu berücksichtigen. Sie werden zur bundesweiten Anwendung empfohlen.

Die aktualisierten Versionen der Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden sowie der Bewertung von Schälschäden können nachstehend heruntergeladen werden. Zusätzlich wird auf der Homepage des KWF ein IT-gestütztes Berechnungstool angeboten, das bei Eingabe der zuvor erhobenen Inventurdaten direkt eine finanzielle Bewertung vornimmt.

Link zum KWF-Berechnungstool: https://kwf2020.kwf-online.de/bewertung-von-wildschaeden-im-wald/

Dokumente zur Wildschadensbewertung herunterladen

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Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald: Teil A - Verbiss-, Fege- und Schlagschäden

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Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald: Teil B - Schälschäden

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Forstfachliche Stellungnahme ("Waldbauliches Gutachten")

Was ist eine 'Forstfachliche Stellungnahme' (im Sprachgebrauch oft auch als "Waldbauliches Gutachten" bezeichnet) in Rheinland-Pfalz?

Die 'Forstfachliche Stellungnahme' stellt den Einfluss des Wildes auf die Waldvegetation in den einzelnen Jagdbezirken fest. In einem standardisierten Verfahren wird der Nachweis von Verbiss- und Schälschäden, die durch Rot-, Dam-, Muffel-, und Rehwild in Waldbeständen verursacht werden, geführt und die Schadenssituation im Jagdbezirk beurteilt. Zunächst werden nach einem Stichprobenverfahren forstliche Verjüngungsflächen und Jungbestände auf Verbiss- und Schälschäden untersucht. Auf der Grundlage der Aufnahmeergebnisse wird ein Gutachten für die einzelnen Jagdbezirke mit einer Darstellung der waldbaulichen Gefährdungssituation infolge Wildschäden durch die Forstämter erstellt. Dieses dient als Grundlage zur Festsetzung des Schalenwildabschusses durch die untere Jagdbehörde.

Wozu ist eine 'Forstfachliche Stellungnahme' erforderlich?

Die nachhaltige Waldbewirtschaftung stabiler und multifunktionaler Wälder erfordert ein natürliches Gleichgewicht von Wald und Wild. Dazu müssen die Wildbestände auf einen waldbaulich tragbaren Umfang begrenzt werden, der eine natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Inwieweit dieses Ziel erreichbar ist, soll periodisch anhand des Zustandes von Forstpflanzen überprüft werden. Speziell die durch Rot-, Dam-, Muffel-, und Rehwild verursachten Verbiss- und Schälschäden sind Weiser zur Einschätzung der Gefährdung waldbaulicher Zielerreichung. Die 'Forstfachlich Stellungnahme' dient dazu, die berechtigten Ansprüche der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, insbesondere auch die Vermeidung übermäßiger Wildschäden, über eine Empfehlung zur Aufstellung beziehungsweise Festsetzung der Abschusspläne zu vertreten.

Die Notwendigkeit der Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden ist gesetzlich im Landesjagdgesetz verankert (§ 31, Absatz 7). In ihrem Ergebnis hat die 'Forstfachliche Stellungnahme' Auswirkungen auf die Abschussplanungen.

Wie werden die Verbiss- und Schälschäden ermittelt?

Bei der Verbissschadenserhebung wird in einem bestimmten mehrjährigen Zyklus auf Verjüngungsflächen der entwicklungshemmende Leit- oder Terminaltriebverbiss des vergangenen Winters an den Hauptbaumarten aufgenommen, bei der Aufnahme von Schälschäden die frischen Schälschäden des vergangenen Jahres. Damit die Untersuchungsflächen nach objektiven Gesichtspunkten ausgewählt werden, wird ein Gitternetz (Raster) über die Waldfläche des Landes gelegt, dessen Koordinaten in Karten festgehalten werden. Die den Rasterpunkten nächst gelegene verbiss- beziehungsweise schälgefährdete Fläche wird stichprobenartig auf Schäden untersucht. Die einzelnen Aufnahmepunkte der Untersuchungslinie (Linientaxation) werden markiert, damit der ermittelte Prozentsatz geschädigter Bäume belegt werden kann. Dabei wird selbstverständlich berücksichtigt, ob Schutzvorkehrungen gegen Wildschäden getroffen wurden. Die Aufnahmen obliegt den örtlich zuständigen Forstbeamten. Aufgrund der Ergebnisse der Schadenserhebung wird beurteilt, ob das waldbauliche Betriebsziel gefährdet ist. Im Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel schlagen die Forstämter der unteren Jagdbehörde, je nach dem Gefährdungsgrad, eine gegebenenfalls veränderte Abschussfestsetzung vor.