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Konsequenzen des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten
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Anlage 1: Gemeinsame Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) und Forst (FCK)
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) hatte darüber zu befinden, ob der Forst-wirtschaftsplan 2018 der Stadt Leipzig mit den Vorgaben des Natura 2000-Schutzgebietssys-tems zu vereinbaren war.1 Anlass war der Antrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf einstweilige Anordnung. Das SächsOVG hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 entschieden, dass der Forstwirtschaftsplan in wesentlichen Teilen nicht vollzogen werden darf, bevor eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der antragstellenden anerkannten Na-turschutzvereinigung durchgeführt wurde.