Förderung der Forstwirtschaft

Die Förderung der Forstwirtschaft hat zum Ziel, die privaten und kommunalen Waldbesitzenden bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder finanziell zu unterstützen, um den Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren.

Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
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Dieses Angebot wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, durchgeführt. An der Finanzierung der Förderung beteiligen sich die  Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz. Ein bestimmter Eigenanteil an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist durch die Waldbesitzenden selbst aufzubringen.

    Fördermaßnahmen

    Wiederbewaldung und Waldumbau

    Initiierung der Naturverjüngung

    Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Schaffung von verbesserten Voraussetzungen für das natürliche Ansamen von Bäumen– auch mit optionaler zusätzlicher Initialpflanzung oder Saat - auf durch Extremwetterereignissen verursachten Kalamitätsflächen im Wald. Die Initiierung von Naturverjüngung zielt auf die Stabilisierung und die Wiederherstellung von Waldökosystemen im Klimawandel ab.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Initiierung der Naturverjüngung".

    Fristen:

     Antragstellungbis 31.07.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 01.09.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Übernahme der Naturverjüngung

    Ziel der Förderung ist die gesicherte Wiederbewaldung durch Übernahme der Naturverjüngung sowie ggfs. durch Ergänzungspflanzung mit einem überwiegenden Anteil standortheimischer und klimatoleranterer Baumarten im Wege des Waldumbaus sowie auf durch Extremwetterereignissen verursachten Kalamitätsflächen im Wald.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Übernahme der Naturverjüngung".

    Fristen:

     Antragstellungbis 31.07.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 01.09.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Wiederbewaldung durch Pflanzung 

    Ziel der Förderung ist die gesicherte Wiederbewaldung durch Pflanzung mit einem überwiegenden Anteil standortheimischer und klimatoleranterer Baumarten auf durch Extremwetter verursachten Kalamitätsflächen im Wald.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Wiederbewaldung durch Pflanzung".

    Fristen:

     Antragstellungbis 31.07.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 01.09.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 01.09.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Vorausverjüngung

    Ziel der Fördermaßnahme ist die Vorausverjüngung durch Pflanzung mit einem überwiegenden Anteil standortheimischer und klimatoleranterer Baumarten im Zuge des Waldumbaus sowie in labilen durch Extremwetterereignisse geschwächten Waldbeständen zur Etablierung einer neuen Baumgeneration.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Vorausverjüngung".

    Fristen:

     Antragstellungbis 31.07.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 01.09.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 01.09.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Folgen im Wald- Gefahrenabwendung, Holzlager und Löschwasserentnahmestellen

    Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von daraus resultierenden Gefahren

    Ziel der Fördermaßnahme ist die Entnahme von Kalamitätshölzern zur Gefahrenabwendung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den durch Extremwetter bedingten Schäden und Folgeschäden stehen.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Gefahrenabwendung".

    Fristen:

     Antragstellungbis 31.10.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Anlage und Unterhaltung von Nass- Trocken- und Folienlager

    Ziel der Förderung ist der Aufbau von geeigneten Lagerkapazitäten für durch Extremwetterereignisse verursachtes Schadholz zur Begrenzung der Ausbreitung von Schadorganismen, dies insbesondere bei Borkenkäfern, um das Waldschutzrisiko abzusenken.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Holzlager".

    Fristen:

     Antragstellungbis 31.10.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Löschwasserentnahmestellen im Wald

    Ziel der Förderung ist die Schaffung von Möglichkeiten zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden auch im Rahmen der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Löschwasserentnahmestellen".

    Fristen:

     Antragstellungfür Anträge in der ersten Hälfte von 2026 bis 15.12.2025 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen

    Ziel der Förderung ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die erholungssuchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Wegebau".

    Fristen:

     Antragstellungfür Anträge in der ersten Hälfte von 2026 bis 15.12.2025 möglich.
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Jungwaldpflege

    Jungwaldpflege I

    Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Sicherung von ausgewählten Optionen für Zukunftsbäume für die Entwicklung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung unddie Sicherung oder Erhöhung der Vitalität, der Stabilität, der Qualität sowie der Resilienz des Jungwaldes gegenüber Klimawandelfolgen. Die Maßnahme soll die Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel stärken.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Jungwaldpflege I".

    Fristen:

     Antragstellungbis 01.09.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Jungwaldpflege II

    Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Stärkung der Selbstregulierungskräfte junger Wälder im fortschreitenden Klimawandel durch das Begünstigen der ausgewählten zukunftsfähigen Bestandesglieder (die Zukunftsbäume oder „Z-Bäume“). Damit soll die Entwicklung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung oder Erhöhung der Vitalität, der Stabilität, der Qualität sowie die Resilienz des Jungwaldes gegenüber Klimawandelfolgen erreicht werden.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Jungwaldpflege II".

    Fristen:

     Antragstellungbis 01.09.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Anlage von Weiserflächen zur Grundlagenermittlung des Verjüngungspotenzials im Wald

    Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Anlage von Weiserflächen zur Beurteilung der standörtlichen Potenziale für die natürliche Waldverjüngung im Klimawandel.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Weiserflächen".

    Fristen:

     Antragstellungbis 01.09.2026 möglich
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Forsteinrichtung (Erstellung von periodischen Betriebsplänen)

    Die Förderung der Erstellung von periodischen Betriebsplänen im körperschaftlichen und privaten Waldbesitz hat zum Ziel, den Waldbesitzern und Forstbehörden Kenntnisse über die standörtlichen und strukturellen Verhältnisse sowie die Multifunktionalität im Wald (Waldzustand, Holzvorrat, Zuwachs und Einschlag, Umweltvorsorge, Erholungswirkungen) zu geben und damit ein Instrument zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit aller Leistungen des Waldes zu schaffen.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Forsteinrichtung".

    Fristen:

     Antragstellung
    • für Betriebsplanungen unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche für Fertigstellung in 2025 möglich.
    • für Betriebsplanungen über 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche laufend möglich.
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Bitten denken Sie daran für Anträge, welche nicht rechtzeitig abgeschlossen werden frühzeitig eine Verlängerung zu beantragen!

    Vordrucke:

    Bodenschutzkalkung

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Bodenschutzkalkung".

    Fristen:

     Antragstellungfür das Förderjahr 2025/2026 möglich. Potenzielle Waldbesitzende werden vom örtlich zuständigen Forstamt über eine mögliche Antragstellung entsprechend kontaktiert.
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

    Die bewilligte Zuwendung dient der Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

    Mitgliederinformation und Mitgliederaktivierung

    Die Förderung von Projekten forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zur Mitgliederinformation und -aktivierung bzw. Mitgliederwerbung soll zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse beitragen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur fachlichen Information der Mitglieder z.B. regel-mäßige Fachinformation durch Druckerzeugnisse oder digitale Medien sowie Informations-veranstaltungen bzw. Fachveranstaltungen für Mitglieder. Die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzern an den Veranstaltungen ist förderunschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Mitgliederinformation".

    Fristen:

     Antragstellung
    • für das Kalenderjahr 2025 abgeschlossen.
    • Eröffnung der Antragstellung für das Kalenderjahr 2026 erfolgt im Spätjahr 2025. 
    Zahlantragstellung
    • für das Kalenderjahr 2024 bereits abgelaufen. 
    • für das Kalenderjahr 2025 ab 01.01.2026 bis 30.04.2026 möglich.

    Vordrucke

    Holzmobilisierung / Kombimodell / Geschäftsführung (Altfälle) sowie Zusammenfassung des Holzangebots

    Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "FWZ Geschäftsführung und Holzmobilisierung".

    Fristen:

     Antragstellung
    • für das Kalenderjahr 2025 abgeschlossen.
    • Eröffnung der Antragstellung für das Kalenderjahr 2026 erfolgt im Spätjahr 2025. 
    Zahlantragstellung
    • für das 1. - 3. Quartal 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für das 4. Quartal 2025 bis 30.04.2026 möglich.

    Vordrucke:

    Starthilfe für kommunale Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG

    Der Kommunalwald in Rheinland-Pfalz ist von Besitzzersplitterung und Gemengelage mit anderen Waldbesitzenden geprägt. Viele Kleinbetriebe haben mit strukturellen Nachteilen zu kämpfen. Daher müssen körperschaftliche Forstbetriebe in Rheinland-Pfalz in die Lage versetzt werden, in leistungsstarken, effizienten und eigenständigen sowie an deren Bedürfnissen ausgerichteten Strukturen zu handeln. Kommunale Kooperationen können dazu beitragen. Forstzweckverbände nach § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) bieten diesbezüglich eine geeignete Form des Zusammenschlusses.

    Mit der Förderung sollen Anreize zur Gründung von Forstzweckverbänden (FZV) geschaffen und diese in deren Gründungsphase finanziell unterstützt werden. Gefördert wird der Zusammenschluss mehrerer rheinland-pfälzischer kommunaler Forstbetriebe zu einem Forstzweckverband nach § 30 LWaldG. Die Förderung unterstützt den Forstzweckverband in Form einer Startbeihilfe im Jahr der Gründung und den zwei darauffolgenden Jahren. 

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Startbeihilfe".

    Fristen:

     Antragstellung

    im Jahr der Gründung des FZV durchgängig möglich 

    Zahlantragstellung
    • für Teilabrechnungen in 2025 bis 31.10.2025 möglich
    • für Teilabrechnungen in 2026 bis 31.10.2026 möglich

    Bei einer Bewilligung für den gesamten Förderzeitraum von drei Jahren, kann jährlich ein Zahlantrag mit Verwendungsnachweis gestellt werden, um eine Abschlagszahlung zu erhalten.

    Vordrucke

    Naturschutzmaßnahmen im Wald (Lichtstellung und Nutzungsverzicht)

    Zweck der Zuwendung ist es, in Wäldern gemäß § 3 LWaldG Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beizutragen.

    Förderfähig sind sowohl der vollständige Nutzungsverzicht als auch Lichtstellungsmaßnahmen mit anschließender Ruhephase zur Förderung lichtbedürftiger Arten im Wald für einen Verpflichtungszeitraum von 10 Jahren.

    Insbesondere folgende Maßnahmen kommen zur Anwendung:

    • Schutz von durch Nutzungsverzicht und Nutzungsänderungen (Intensivierungen/ Extensivierungen) bedrohten und gefährdeten Arten und Lebensräumen
    • Sicherung günstiger und Verbesserung ungünstiger Erhaltungszustände naturschutzfachlich wertvoller Waldflächen

    Die Maßnahmen dienen der Förderung bestimmter Arten, der Schaffung von Ruhezonen, der Erhöhung und dem Erhalt von Alt- und Totholz, der Erhöhung und dem Erhalt von Habitatbäumen sowie der Förderung natürlicher Entwicklung.

    Fördervoraussetzung ist ein gültiges Forsteinrichtungswerk mit Umweltvorsorgeplanung, welche auch eine sog. Eventualplanung der vorgenannten Maßnahmen enthält. Hierdurch werden die Planungen in den Natura 2000-Gebieten operationalisiert.

    Die dazugehörige von der EU notifizierte Verwaltungsvorschrift „Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald“ wurde im 146. Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 29. März 2019 Nr. 3 veröffentlicht. Diese finden Sie hier. Für weiterführende Informationen folgen Sie diesem Link

    Alle wichtigen Informationen zur Förderung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Naturschutzmaßnahmen im Wald".

    Fristen:

    Es gibt kein offenes Antragsverfahren. Die jeweiligen Waldbesitzenden werden im Rahmen der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke aktiv von der Zentralstelle der Forstverwaltung, Abteilung 4 Strategische Planung- und Serviceleistung benachrichtigt und auf eine Förderfähigkeit aufmerksam gemacht.

    Die Antragstellung ist nur zulässig innerhalb eines Jahres nach Beschluss des Einrichtungswerkes. 

    Lichtstellung:

     Antragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 01.09.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 01.09.2026 möglich.
    Zahlantragstellung
    • für Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Fertigstellung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.

    Bei Lichstellung erfolgt die Auszahlung in dem Haushaltsjahr, in dem alle Maßnahmen innerhalb eines Antrags beendet werden.

    Nutzungsverzicht:

     Antragstellung
    • für Auszahlung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
    • für Auszahlung in 2026 bis 31.10.2026 möglich.
    Zahlantragstellung

    eine seperate Zahlantragstellung ist nicht nötig.

    Vordrucke:

    Rechtsgrundlagen

    Verfahren

    Anträge für Fördermaßnahmen können über die Forstämter gestellt werden. Unsere Mitarbeiter sind Ihnen bei Fragen der Antragstellung gerne behilflich. Wenden Sie sich bitte an das Forstamt in dessen Bereich die zu fördernde Maßnahme liegt.

    • Beginnen Sie Ihre Maßnahme, für die eine Förderung beantragt werden soll, auf keinen Fall vor dem Erhalt der Genehmigung der Bewilligungsstelle
    • Nach Durchführung des Förderprojektes soll der Verwendungsnachweis umgehend vorgelegt werden.
    • Als Kontrollinstrument wird bei fünf (bzw. bei Kulturen zehn) Prozent aller Förderungen eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt. Die zu prüfenden Förderobjekte ermittelt die Bewilligungsbehörde (Zentralstelle der Forstverwaltung) mittels einer risikobasierten Stichprobe. Im Rahmen der VOK werden alle Fördervoraussetzungen überprüft. Es findet eine Inaugenscheinnahme vor Ort statt, bei der neben der fachlichen Umsetzung auch Flächen, Längen und Stückzahlen kontrolliert werden.
    • Die spätere Auszahlung der Zuwendung ist nur möglich wenn die forstbetriebsbezogenen Stammdaten in der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung aktuell sind. Außerdem müssen diese Stammdaten mit den Angaben übereinstimmen, die Sie bei der Beantragung einer forstlichen Förderung angeben (bspw. Bankverbindung und 15-stellige europaweite Unternehmensnummer). Den Vordruck zur Beantragung der europaweiten Unternehmensnummer bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung finden Sie hier.

    Erfolgskontrolle Förderzweck für die Fördertatbestände „Übernahme der Naturverjüngung“, „Wiederbewaldung durch Pflanzung“, „Vorausverjüngung“ und „Erstbewaldung“

    Der Förderzweck muss innerhalb von 8 Jahren nach Bewilligung erreicht werden. In Kürze wird es weitere Informationen zu einem entsprechenden Aufnahmebogen geben.

    Umgang mit Baumartenwechsel bei Nachpflanzungen

    Im Verlauf der Etablierung der Kulturen oder Naturverjüngungen bis zum Erreichen des Förderzwecks können, infolge von Ausfällen - unabhängig ob durch „höhere Gewalt“ oder bspw. durch Wildverbiss - Nachpflanzungen notwendig werden. Ein Wechsel von Baumarten bei den Fördertatbeständen „Wiederbewaldung durch Pflanzung“, „Vorausverjüngung“ und „Erstbewaldung – Neuanlage von Wald“ ist dabei grundsätzlich möglich.

    Hinweise:

    • Es wird im Sinne der Antragstellenden empfohlen, jeden Baumartenwechsel der Bewilligungsstelle anzuzeigen. 
    • Eine gesonderte Förderung von Nachbesserungen ist derzeit nicht möglich. In den Förderpauschalen ist jedoch eine Nachbesserung bei Ausfall von 30% in den ersten fünf Jahren bereits berücksichtigt.

    Nähere Informationen finden Sie im Schreiben der ZdF zu Baumartenwechsel und höhere Gewalt vom 15.11.2022

    Umgang mit Ausfall aufgrund „höherer Gewalt“

    Zuwendungsempfangende haben sich grundsätzlich darum zu bemühen, mit zumutbarer Sorgfalt auf die Erreichung des im Bewilligungsbescheid festgelegten Förderzwecks hinzuwirken, um die erhaltenen Fördermittel zu rechtfertigen.

    Beruht ein Ausfall geförderter Kulturen jedoch auf Schadereignisse, die als "höhere Gewalt" einzustufen sind, kann die Bewilligungsstelle im Rahmen ihres Ermessens in bestimmten Fällen auf eine Rückforderung der Zuwendung verzichten.

    Als höhere Gewalt gelten biotische und abiotische Schadereignisse, insbesondere Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Witterungsereignisse (z.Bsp. Trockenheit, Waldbrände, Überschwemmungen)

    Führt ein solches Schadereignis nachweislich zu einem Ausfall von mehr als 40% der ursprünglich geförderten und gepflanzten Pflanzen bzw. sinkt die Anzahl der Jungbäume einer geförderten „Übernahme der Naturverjüngung“ auf unter 600 Stück/ha, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die „höhere Gewalt“ anerkennen.

    Hinweise: 

    • es muss sich um ein einmaliges Schadereigniss handelt. Mehrere Schadereignisse dürfen nicht zusammengefasst werden um auf einen Ausfal von mehr als 40% zu kommen. 
    • Ausfälle infolge von Wildverbiss können grundsätzlich nicht als höhere Gewalt anerkannt werden.
    • die Mitteilung der höheren Gewalt muss spätestens drei Monate nach erkennbarem Eintritt des Schadens mitgeteilt werden. 

    Nähere Informationen finden Sie im Schreiben der ZdF zu Baumartenwechsel und höhere Gewalt vom 15.11.2022

    Vordruck:

    Vordruck Mitteilung Höhere Gewalt (nicht barrierefrei)