Eigentümer der Wälder
In Rheinland-Pfalz gibt es vier verschiedene Arten von Waldeigentum:
- Staatswald: Wald des Landes Rheinland-Pfalz.
- Bundeswald: Wald der Bundesrepublik Deutschland.
- Körperschaftswald: Wald, der Gemeinden sowie Städte und sonstigen Körperschaften gehört.
- Privatwald: Wald von Privatpersonen und den Kirchen.
Der Wald liegt zu 45,9 % im Besitz von Körperschaften, hauptsächlich der Kommunen. Damit hat Rheinland-Pfalz auch den höchsten Körperschaftswald-Anteil in Deutschland. Der Anteil Landeswald liegt bei 24,9 %. Dazu kommen 1,6 % Bundeswald. Der Privatwald, dessen Anteil bei 27,6 % der Waldfläche liegt, zeichnet sich durch seine Kleinparzelliertheit aus: In 56 % der Fälle umfasst ein Privatwaldbesitz höchstens 20 Hektar Wald.
Staatswald
Der Staatswald in Rheinland-Pfalz geht auf die Zeit Napoleons zurück. Der Wald der bedeutenden Landesherren wurde zum Landeswald erklärt. Erste staatliche Forstorganisationen und eine geregelte Forstwirtschaft entstanden in der Kurpfalz und in der napoleonischen Zeit an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert.
Die großen Staatswaldgebiete liegen mehr im Bereich des Pfälzerwaldes. Im Norden des Landes konnte sich über die Jahrhunderte mehr der Privat- und Kommunalwald halten.
Mehr Information hierzu finden Sie im Kapitel:
Geschichte des Staatswaldes
Kommunalwald - Wald der Gemeinden und Städte
Der größte Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz sind die Kommunen. Der hohe Gemeindewaldanteil von 46 % stellt eine Besonderheit in Deutschland dar. Der hohe Gemeindewaldanteil in Rheinland-Pfalz geht auf Fränkische Siedlungen und die sogenannte "Allmende" als Gemeineigentum zurück. Vor allem im Norden von Rheinland-Pfalz konnten die Gemeinden ihr Eigentum bewahren.
2001 Gemeinden und 302 sonstige Körperschaften besitzen zusammen eine Waldfläche (forstliche Betriebsfläche) von 406.655 Hektar. Damit liegt die durchschnittliche Größe bei 177 Hektar je Gemeinde oder Stadt. Zielsetzung der kommunalen Forstbetriebe ist zum einen die klassische Forstwirtschaft aber auch die Erfüllung kommunaler Aufgaben wie die Wasserversorgung oder den Arten- und Biotopschutz.
Anzahl der Gemeinden je Betriebsgröße
Betriebsgröße in Hektar | Gemeinden |
---|---|
0,1 bis 20 | 330 |
größer 20 bis 100 | 564 |
größer 100 bis 200 | 519 |
größer 200 bis 500 | 428 |
größer 500 bis 1000 | 124 |
größer 1000 | 36 |
Landesforsten unterstützt als Dienstleister die Gemeinden und Städte bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder. Die staatlichen Forstbeamten arbeiten im Kommunalwald nach den Zielsetzungen der Eigentümer (Gemeinde oder Stadt). In enger Zusammenarbeit zwischen dem Forstamt und den Vertretern der Gemeinden und Städte werden die Ziele für den jeweiligen Betrieb jedes Jahr vereinbart. Dabei wird ein Jahresplan in der Regel in einer Ratssitzung und einem Waldbegang abgestimmt.
Nach Beschluss der Jahresplanung im Gemeinde- oder Stadtrat führt das Forstamt die Maßnahmen im Rahmen der Zielsetzung mit eigenen Mitarbeitern oder den Mitarbeitern der Kommune durch. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres legt das Forstamt den Vertretern der Gemeinde gegenüber Rechenschaft ab. Für diese Dienstleistung von Landesforsten zahlen die Gemeinden einen auf den Hektar Waldfläche bezogenen Beitrag, der für 2001 bei 47,78 Euro liegt oder alternativ bei 40.085,28 Euro je betreuendem Förster oder Försterin.
Der "Kommunalwald" enthält auch gemeinschaftlichen Waldbesitz sogenannter übriger Körperschaften, wie zum Beispiel Haubergsgenossenschaften, Gehöferschaften.
Privatwald
Zum Privatwald gehören in Rheinland-Pfalz der Wald der Kirchen und der Privatpersonen.
Es gibt in Rheinland-Pfalz über 300.000 private Waldeigentümer.
Deren Wälder sind allerdings im Durchschnitt nur zwischen 1 und 2 Hektar groß. Diese Zergliederung des Privatwaldbesitzes ist geschichtlich bedingt. Das Erbe wurde in der Vergangenheit real geteilt. Jeder Nachfahre erhielt den gleichen Anteil landwirtschaftlicher Nutzfläche und Wald. Die starke Zergliederung beeinträchtigt die Bewirtschaftung der Wälder. Dieses erklärt auch, warum auf 24 Prozent Privatwaldfläche in Rheinland-Pfalz nur 9 Prozent des Holzes eingeschlagen werden. Um diese Wälder besser zu bewirtschaften zu können, schließen sich viele Waldbesitzer forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen an. Der einzelne Privatwaldbesitzer oder der forstwirtschaftliche Zusammenschluss kann weiterhin die Beratung, Betreuung oder Bewirtschaftung durch die Landesforsten in Anspruch nehmen. Diese Dienstleistung wird teilweise kostenfrei oder gegen geringe Gebühren angeboten.Die großen Privatwaldbetriebe in Rheinland-Pfalz wie die des Fürst zu Wied bei Koblenz, Graf Hatzfeldt bei Wissen und den Ahrenbergs in der Eifel haben eine eigene private Forstverwaltung für ihre Betriebe aufgebaut. Sie bieten teilweise Dienstleistungen anderen Waldbesitzern an.
Genossenschaftswald
Eine besondere, historische Eigentumsform gibt es im Bereich des Westerwaldes: die Haubergs- und Markgenossenschaften sowie Gehöferschaften. Deren Wald wird ebenfalls zum Körperschaftswald gezählt. Die Bürger einer Gemeinde verfügen nur über ein ideelles Eigentum am Wald. Das ideelle Eigentum spricht jedem Bürger Nutzungsrechte, insbesondere Brennholzrechte zu. Der einzelne Bürger kann aber nicht über einzelne Parzellen des Waldes eigenständig verfügen.
Die Entstehung des Markwaldes geht auf das alte Germanien zurück, wo die zunehmende Siedlungszahl eine Abgrenzung der Siedlungen und des Eigentums erforderlich machte. Der Markwald war nie so intensiv genutzt worden, weswegen er viele Jahrhunderte hindurch Gemeinschaftseigentum der Markgenossen blieb. Die Blütezeit der Markgenossenschaften war das 13. und 14. Jahrhundert. Später gewannen die Landesherren größeren Einfluss auf die Markgenossenschaften. Letztendlich wurde den Markgenossenschaften nur noch die Nutzung des Waldes und der Weideflächen durch die Landesherren gestattet. Das Eigentum an Weide- und Waldland war auf die Landesherren übergegangen.
Die im Bereich Altenkirchen im Westerwald bestehenden Genossenschaftswälder gehen auf altes preußisches Recht zurück. Im Westerwald sind das die Haubergsordnungen aus den Jahren 1887 und 1890. Weiterhin gilt in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier das preußische "Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen" von 1881. Deswegen sind diese besonderen Eigentumsformen auch nur im ehemaligen preußischen Teil von Rheinland-Pfalz zu finden.