Förderung der Forstwirtschaft

Die Förderung der Forstwirtschaft hat zum Ziel, die privaten und kommunalen Waldbesitzenden bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder finanziell zu unterstützen, um den Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren.

Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
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Dieses Angebot wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, durchgeführt.

Die spätere Auszahlung der Zuwendung ist nur möglich wenn die forstbetriebsbezogenen Stammdaten in der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung aktuell sind.

Außerdem müssen diese Stammdaten mit den Angaben übereinstimmen, die Sie bei der Beantragung einer forstlichen Förderung angeben (bspw. Bankverbindung und 15-stellige europaweite Unternehmensnummer).

Den Vordruck zur Beantragung der europaweiten Unternehmensnummer bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung finden Sie hier.

Anträge für Fördermaßnahmen können über die Forstämter gestellt werden. Unsere Mitarbeiter sind Ihnen bei Fragen der Antragstellung gerne behilflich. Wenden Sie sich bitte an das Forstamt in dessen Bereich die zu fördernde Maßnahme liegt.

Wichtig:
Beginnen Sie Ihre Maßnahme, für die eine Förderung beantragt werden soll, auf keinen Fall vor dem Erhalt des Bewilligungsbescheides oder der Vorabgenehmigung. 

Nach Durchführung des Förderprojektes soll der Verwendungsnachweis umgehend vorgelegt werden.

An der Finanzierung der Förderung beteiligen sich die  Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz. Ein bestimmter Eigenanteil an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist durch die Waldbesitzenden selbst aufzubringen.

Als Kontrollinstrument wird bei fünf (Kulturen zehn) Prozent aller Förderungen eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt. Die zu prüfenden Förderobjekte ermittelt die Bewilligungsbehörde (Zentralstelle der Forstverwaltung) mittels einer risikobasierten Stichprobe. Im Rahmen der VOK werden alle Fördervoraussetzungen überprüft. Es findet eine Inaugenscheinnahme vor Ort statt, bei der neben der fachlichen Umsetzung auch Flächen, Längen und Stückzahlen kontrolliert werden.

Förderung des klimafreundlichen Bauens mit nachwachsenden Rohstoffen

Das Klimaschutzministerium fördert den zukunftsweisenden Neubau aus Holz mit Landesmitteln in Höhe von 200.000 Euro. Das Förderprogramm ist Teil des „Klimabündnisses Bauen in Rheinland-Pfalz – nachwachsende und kreislaufeffiziente Rohstoffe stärken“ und unterstützt innovative Holzbau- oder Hybridbaulösungen in Pilot-, Demonstrations- und Modellbauvorhaben. Neben dem Neubau werden auch Sanierungsvorhaben sowie die Modernisierung hin zu energieeffizienten und klimafreundlichen Gebäuden zum Beispiel von Kommunen, Unternehmen oder Verbänden gefördert. 

Weitere Informationen zum Klimabündnis Bauen unter: www.klimabuendnis-bauen.rlp.de

Informationen zur Förderrichtlinie: Richtlinie zur Förderung des klimafreundlichen Bauens mit nachwachsenden Rohstoffen - Klimabündnis Bauen Rheinland-Pfalz - nachwachsende und kreislaufeffiziente Rohstoffe stärken

Naturnahe Waldbewirtschaftung
Antragstellung:
Die Antragsstellung für Vorausverjüngung, Übernahme der Naturverjüngng und Weiserflächen für 2024 und 2025 ist möglich.

Zahlantragstellung:

Für Fertigstellung in 2024 bei Vorausverjüngung bis 01.09.2024 möglich.

Für Fertigstellung in 2024 bei Weiserflächen und Übernahme der Naturverjüngung bis 31.10.2024 möglich.

Für Fertigstellung in 2025 bei Vorausverjüngung bis 01.09.2024 möglich.

Für Fertigstellung in 2025 bei Weiserflächen und Übernahme der Naturverjüngung bis 31.10.2025 möglich.

Erstbewaldung
Antragstellung:
Für Förderjahr 2024 aktuell nicht möglich.

Bodenschutzkalkung
Förderung ab 2017 in bestimmten Gebieten auf der Grundlage eines neu entwickelten Entscheidungssystems.
Potenzielle Waldbesitzende werden von dem örtlich zuständigen Forstamt entsprechend kontaktiert.

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Die Antragstellung für das Jahr 2025 wird noch eröffnet.

Zahlanträge für das Kalenderjahr 2024 können ab 01.01.2025 bis 30.04.2025 gestellt werden                                                                                                        Zahlanträge der Altfälle für das 1.-3. Quartal 2024 können bis 31.10.2024, für das 4. Quartal bis 30.04.2025 gestellt werden.

Wegebau (Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur)
Antragstellung:
Die Antragstellung für Anträge des ersten Halbjahr 2025 ist bis zum 15.12.2024 möglich.

Ansonsten gilt der 01.06.2025 als Antragsfrist für Anträge des Jahres 2025.

Zahlantragstellung:
Für Fertigstellung in 2024 bis zum 31.10.2024 möglich.                             

Für Fertigstellung in 2025 bis zum 31.10.2025 möglich.

Starthilfe für kommunale Forstzweckverbände (FZV) nach § 30 Landeswaldgesetz
Antragstellung:
Im Jahr der Gründung des FZV und dort durchgängig möglich.

Zahlantragstellung:
Für Teilabrechnung in 2024 bis 31.10.2024 möglich.

Soforthilfen bei außergewöhnlichen Schadereignissen

Antragstellung für Anlage, Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen (Trocken-, Folien-, Nasslager), Gefahrenabwendung, Wiederbewaldung durch Pflanzung, Vorausverjüngung, Initiierung und Übernahme der Naturverjüngung:                                                                                                   

Für Zeitraum 01.8.2024-31.07.2025 durchgängig möglich bis zum 31.07.2025.
Antragstellung für Anlage von Löschwasserentnahmestellen Für den Zeitraum bis 31.10.2024 möglich.

Für Zeitraum 15.04.2024-31.07.2025 für Wiederbewaldung durch Pflanzung, Initiierung und Übernahme der Naturverjüngung und Vorausverjüngung  möglich. 

Zahlantragstellung für Anlage, Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen (Trocken-, Folien-, Nasslager), Gefahrenabwendung, Initiierung und Übernahme der Naturverjüngung:
Für Zeitraum 01.09.2023-31.07.2024 bis zum 31.10.2024 möglich.

Für Zeitraum 15.04.2024-31.07.2025 bis zum 31.10.2025 möglich.

Zahlantragstellung Wiederbewaldung durch Pflanzung und Vorausverjüngung:
Für Zeitraum 01.09.2023-31.07.2024 bis zum 01.09.2024 möglich. Zahlantragstellung für Anlage von Löschwasserentnahmestellen bei Fertigstellung 2024 bis zum 31.10.2024 möglich.

Für Zeitraum 15.04.2024-31.07.2025 bis zum 01.09.2025 möglich. 

Forsteinrichtung (Mittelfristige Betriebsgutachten)
Antragstellung:
Die Antragstellung für 2025 ist möglich.
Die Antragstellung für Betriebsplanungen von über 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche ist laufend möglich.

Zahlantragstellung:
Bei Fertigstellung in 2024 bis 31.10.2024 möglich.

Bei Fertigstellung in 2025 bis 31.10.2025 möglich.
Verlängerung rechtzeitig beantragen!

Naturschutzmaßnahmen im Wald

Die Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald in Natura 2000 Gebieten erfolgt ausschließlich in Verbindung mit einer Forsteinrichtungserneuerung. Potenzielle Waldbesitzende werden von der Zentralstelle der Forstverwaltung, Abteilung 4 Strategische Planung- und Serviceleistung entsprechend kontaktiert.

Antragstellung:
Innerhalb eines Jahres nach Beschluss des Einrichtungswerkes!

Zahlantragstellung:
Lichtstellung:
Die Auszahlung erfolgt in dem Haushaltsjahr, in dem alle Maßnahmen innerhalb eines Antrages beendet werden.
Nutzungsverzicht:
Für Auszahlung in 2024 bis 31.10.2024.

Grundlage für die forstliche Förderung sind die Fördergrundsätze Wald, eine Verwaltungsvorschrift von Landesforsten und das jährliche Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM):

Rundschreiben des MKUEM vom 29.07.2024

Rundschreiben des MKUEM vom 15.04.2024

Rundschreiben des MKUEM vom 20.11.2023

Übersicht Fördertatbestände 2024/2025

Übersicht Fördertatbestände 2023/ 2024

Liste der förderfähigen Baumarten für den Zeitraum 01.09.2023-31.07.2024

Liste der förderfähigen Baumarten für den Zeitraum 15.04.2024-31.07.2025

Fördergrundsätze-Wald

Schreiben ZdF Baumartenwechsel und höhere Gewalt vom 15.11.2022 für die Fördertatbestände: Wiederbewaldung, Vorausverjüngung, Übernahme der Naturverjüngung und Neuanlage von Wald

Förderung Wegebau nach Starkregenereignissen 2024

Förderrichtline Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandbekämpfung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K)

EU-Verordnung Nr. 702/2014

Vordrucke

1. Förderung von Maßnahmen zur Gewährung einer Zuwendung für den Waldumbau oder die Wiederherstellung von Waldökosytemen

Abrechnungszeitraum 15.04.2024-31.07.2025

- Wiederbewaldung durch Pflanzung

- Vorausverjüngung

- Initiierung der Naturverjüngung

- Übernahme der Naturverjüngung

Abrechnungszeitraum 01.08.2024-31.07.2025

Anlage, Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen (Trocken-, Folien-, Nasslager)

- Gefahrenabwendung

Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

Abrechnungszeitraum 01.09.2023-31.07.2024

Anlage, Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen (Trocken-, Folien-, Nasslager)

- Wiederbewaldung durch Pflanzung

- Vorausverjüngung

- Initiierung der Naturverjüngung

- Übernahme der Naturverjüngung

- Gefahrenabwendung

 

2. Anlage von Weiserflächen zur Grundlagenermittlung des Verjüngungspotenzials im Wald

Abrechnungszeitraum ab dem 31.07.2023

        3. Erstbewaldung - Neuanlage von Wald

        Aktuell keine Förderung möglich.

        4. Mitteilung Höhere Gewalt für die Fördertatbestände Wiederbewaldung, Vorausverjüngung, Übernahme der Naturverjüngung und Neuanlage von Wald

        5. Jungwaldpflege

        Jungwaldpflege I

        Jungwaldpflege II

         6.Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

        -  Mitgliederinformation und -aktivierung

        -  Holzmobilisierung/Kombimodell/Geschäftsführung (Altfälle)

        - Zusammenfassung des Holzangebotes

        - Starthilfe für Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG

        7. Förderung der Forsteinrichtung 

        8. Förderung forstwirtschaftlicher Wegebaumaßnahmen 

        9. Förderung Naturschutzmaßnahmen im Wald

        10. Förderung Anlage von Löschwasserentnahmestellen

        11. Förderung der Bodenschutzkalkung