Brennholz
Allgemeines und Grundlegendes zum Thema Brennholz
Im Zuständigkeitsbereich des Forstamtes Bitburg werden im öffentlichen Wald (ohne Privatwald) jährlich circa 10.000 bis 12.000 m3 Brennholz aufgearbeitet und verkauft.
Kunden sind überwiegend private Brennholzselbstwerber. Informationen zum Brennholzverkauf können Sie im Gemeindewald bei den für den Brennholz-Verkauf zuständigen betreuenden Revierleitern erfragen. Weitere Informationen können Sie den Mitteilungsblättern der Stadt Bitburg, der Stadt Speicher oder dem Bitburger Landbote der Verbandsgemeinden Bitburger Land entnehmen.
Die Verkaufspreise im Gemeindewald legt die jeweilige waldbesitzende Gemeinde i.d.R. durch Ratsbeschluss alljährlich fest. Dadurch können die Preise schwanken. Dabei wird auch das Verkaufsverfahren festgelegt (Bestellverfahren, Versteigerung). Die Mengenabgabe ist im Durchschnitt auf rd. 10 m3 je Haushalt begrenzt.
Brennholz wird überwiegend im Winter außerhalb der Saftzeit eingeschlagen. Die milden Winter und die Nässe können je nach Witterungsverkauf die Bereitstellung von Brennholz +/- deutlich verzögern. Das Holz soll auf den teilweise sehr labilen Rückegassen oder auf den Fahrwegen erst gerückt werden, wenn durch die Maschinenarbeit keine größeren Fahrspuren entstehen.
Zuständig für den Brennholzverkauf an gewerbliche Brennholzkunden aus dem Gemeindewald ist die kommunale Holzvermarktungsorganisation (KHVO) Eifel mit Sitz in Hillesheim.
Allgemeine Informationen zum Thema Brennholz - Gründe mit Holz zu heizen, Maßeinheiten, Heizwerte, Lagerung und andere wichtige Grundlagen - finden Sie in der unter "Effizient heizen mit Holz und Sonne".
Bereitstellungsformen
Brennholz wird im Forstamt Bitburg i.d.R. als Brennholz (=BH) lang, gerückt am Weg oder in Kranlängen (3 bis 6 m) oder in Fixlängen (genau 3 oder 4 m) zum Verkauf angeboten. Das Holz wird durch Fachpersonal aufgearbeitet und in kleinen Poltern oder einzelstammweise an einem in der Regel befahrbaren Waldweg in Verkaufslose abgelegt. Es muss dann noch vom BH-Käufer in die gewünschte Länge (i.d.R in 1 m lange Scheite) eingeschnitten und gespalten werden.
Zur Aufarbeitung benötigen Sie eine Motorsäge, die bei Verbrennungsmotoren mit Sonderkraftstoff und mit Biokettenhaftöl betrieben werden muss. Bei der Arbeit mit der Motorsäge muss im Wald die persönliche Schutzausrüstung getragen werden (Helm, Gehörschutz, Schnittschutzhose und Schnittschutzschuhe).
Weitere Voraussetzung ist die Fachkunde. Wer nicht beruflich qualifiziert ist, muss die Fachkunde durch Besuch eines mindestens eintägigen Motorsägen-Lehrganges (MS – Basis Liegendaufarbeitung für Brennholzselbstwerber) nachweisen. Eine Stehendfällung von BH ist damit nicht gestattet.
Eine grundlegend wichtige Sicherheitsregel ist, dass bei der Motorsägen-Arbeit im Wald Alleinarbeit nicht zugelassen ist. Wer alleine arbeitet und ohne Schutzausrüstung im Wald beim Einschneiden angetroffen wird, riskiert einerseits persönlich bei schweren Verletzungen (i.d.R. kann dann die Rettungskette/ der Rettungsdienst nicht zeitnah alarmiert werden). Andererseits kann durch dieses Fehlverhalten v.a. im Wiederholungsfall den Waldbesitzenden das Zertifikat entzogen werden. Die betreffenden Personen werden im Regelfall vom BH-Verkauf bis auf Weiteres ausgeschlossen. Nehmen Sie daher immer eine zweite Person zur Brennholzaufarbeitung mit, wenn die Motorsäge zum Einsatz kommt.
Das Holz darf aus Gründen der Nährstoffnachhaltigkeit in der Regel nicht unter 10 cm Stärke aufgearbeitet werden. Dies sehen auch die Zertifizierungsvorgaben vor, denen sich ein zertifizierter Waldbesitzer (PEFC, FSC, Naturland u.a.m.) unterworfen hat,
Das Holz wird nach dem Einschneiden im Wald und ggfs. dem Spalten aus dem Wald abtransportiert. Um das Diebstahlrisiko bei der Lagerung im Wald zu minimieren, sollte nach der Holzübernahme bzw. nach der Bezahlung des Holzes die Aufarbeitung am Waldweg und der Abtransport zügig erfolgen!
Vereinbarung über den Kauf von liegendem Holz zur nicht gewerblichen Selbst-Aufarbeitung (Selbstwerbung)
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(Vor- und Zuname) (Straße, Nr.) (PLZ, Wohnort) (Tel.-Nr.)
nachfolgend Selbstwerber genannt, kauft das nachstehend näher bezeichnete, liegende Holz zur nicht gewerblichen Selbstaufarbeitung unter Anerkennung der nachfolgend aufgeführten und ausgehändigten Bedingungen. Diese Vereinbarung ist bei der Durchführung der Arbeiten mitzuführen.
Verkaufsgegenstand, Holzart, Menge und Bereitstellungsort
Forstrevier: ___________________________ Tel.: __________________
Forstbetrieb: ________________________________________________
Waldort / Fläche / Weg: ________________________________________
Holzart(en): _________________________________________________
Verkaufsgegenstand: □ Polter-Nr.: _____________________
□ Flächenlos-Nr.: ___________________
Aufarbeitungsgrenze: _________________ cm
Die gefahrenbezogene Einweisung in das Flächenlos erfolgte am ________
Menge: □ vermessen: __________ rm / fm
□ unvermessen geschätzt: __________ rm / fm
gezählt: __________ Stück
□ _____________________________________________
Fristen: Ende der Aufarbeitung spätestens bis zum _____________ (Datum) Produktion-GJ: ______
Abfuhr des Holzes spätestens bis zum _____________ (Datum)
mit KFZ / Traktor: _________________________________________
Preis: ______________ € pro rm / fm / Stück incl. gesetzlicher MwSt.
Gesamtbetrag: ______________ € inkl. gesetzlicher MwSt. von ___ %
Notfallhinweis: Der nächstgelegene Anfahrpunkt für Rettungswege (Rettungspunkt) hat die Nummer: ____________________
Der Rettungsdienst ist unter den Nummer 112 zu erreichen. Vor Arbeitsbeginn ist die Mobilfunk-Ausleuchtung zu Prüfen!
Die erforderliche Sachkunde wurde nachgewiesen:
□ für den Selbstwerber □ für die vom Selbstwerber eingesetzten Helfer durch
□ Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem anerkannten Motorsägenkurs für liegendes Holz
□ eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Forstwirt
□ Ein Sachkundenachweis des Selbstwerbers ist nicht erforderlich, da das Holz nicht im Wald aufgearbeitet wird.
Die umseitige Haftungserklärung des Selbstwerbers sowie die „Allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung“sind Bestandteil dieser Vereinbarung und werden mit der Unterschrift bestätigt. Der Selbstwerber hat die umseitigen „Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung liegenden Holzes durch Selbstwerber“ zur Kenntnis genommen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, groben Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen und sofern die erforderliche Sachkunde beim Umgang mit der Motorsäge offensichtlich nicht vorliegt, kann die Selbstaufarbeitung jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden.
Bitte beachten Sie den Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach DS-GVO!
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Ort, Datum (Unterschrift Beauftragter, i. V. des Waldbesitzers) (Unterschrift Selbstwerber)
Der Gesamtbetrag ist vor Bearbeitung und Abfuhr des Holzes zu bezahlen.
□ Barzahlung
Betrag erhalten: _______________, den _____________ ___________________________________
(Unterschrift Beauftragter, i. V. des Waldbesitzers)
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Anerkannt: ______________________
(Unterschrift des Einzahlers)
□ EC-Cash (Kartenzahlung)
□ Überweisung binnen 14 Tagen, ohne Abzug bis zum ____________
□ Bankeinzug.
Sollten Sie eine Rechnung im Sinne des §14 UStG benötigen, wenden Sie
sich bitte mit der Selbstwerbervereinbarung an das Forstamt.
I. Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung
1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Aufarbeitung / Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der Bezahlung oder der Abfuhrfreigabe mitzuführen.
2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.
3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.
4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen.
5. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.
6. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen, Ästen und/oder Reisig mit einem Durchmesser kleiner als die Aufarbeitungsgrenze (s. S.1, cm mit Rinde) ist verboten.
7. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang zugewiesener Plätze zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z.B. mit Plastikplanen ist untersagt.
8. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche außerhalb der Fahrwege und Maschinenwege ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen oder zur Befahrung freigegebener Rückegassen erfolgen.
II. Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber
1. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten ausgeschlossen:
Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.
2. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, an Sonn- und Feiertagen, bei starkem Wind, bei Sichtbehinderung sowie bei Glatteis und Schnee, wenn ein sicherer Stand bei der Arbeit und/oder die Rettung bei einem Unfall nicht gewährleistet ist.
3. Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer für Waldarbeiten sicheren und brauchbaren (CE- und GS-geprüften) Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, geeigneter Handschutz, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage. Alleinarbeit ist untersagt. Ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich. Gefahrenbereich ist der Schwenkbereich der Motorsäge (ca. 2 m). Dort darf sich keine weitere Person aufhalten. Besondere Gefahren drohen durch unter Spannung stehende Stämme und Äste, Totholz, abgebrochene in Baumkronen hängende Äste. Unter hängenden Ästen oder angeschobenen Bäumen ist der Aufenthalt untersagt. Bei allen Arbeiten ist auf einen sicheren Stand zu achten. Beim Spalten mit einem Schlagwerkzeug mit metallhaltiger Schlagfläche dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.
4. Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenhaftöl mit dem Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ oder „EU-Ecolabel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar.
5. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln sind die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Sicherheitshinweise zu beachten. Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befinden.
6. Der Selbstwerber hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer stets gewährleistet ist.
III. Haftungserklärung des Selbstwerbers:
1. Ich versichere, die erforderliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und bei der Aufarbeitung des Holzes beim Einsatz der Motorsäge zu benutzen.
2. Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die DGUV 114-018, bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes und die Aktivierung der Rettungskette wurde ich eingewiesen.
3. Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für die von mir eingesetzten Helfer. Ich verpflichte mich, meine Helfer über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.
4. Ich hafte für alle durch mich oder meine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis zu meinen eingesetzten Helfern.
Hinweis: Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Mit meiner umseitigen Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren bei der Selbstaufarbeitung unterwiesen worden bin und die allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz sowie die Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber anerkenne und beachte.
Landesforsten verarbeitet im Zusammenhang mit der „nicht gewerblichen Selbstaufarbeitung / Brennholzverkauf“ personenbezogene Daten.
Weitere Informationen gem. Artikel 13 und 14 der DS-GVO finden Sie im Internetauftritt von Landesforsten in der Datenschutzerklärung https://datenschutzerklaerung.wald.rlp.de unter dem Zweck „Verkauf von Holz / Brennholz und anderen Produkten“. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Weiter Informationen zu Brennholz finden Sie hier.