Bodenschutzkalkung

Waldkalkung gegen Säuredeposition; Bild: Archiv Landesforsten
Waldkalkung gegen Säuredeposition; Bild: Archiv Landesforsten

Die Bodenschutzkalkung erfolgt in Rheinland-Pfalz zur Kompensation der aktuellen Säurebelastung und zum Erhalt wichtiger Bodenfunktionen.

Aktuelle Forschungsergebnisse der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz  (FAWF) zeigen, dass in Abhängigkeit der sog. „Netto-Säurebelastung" des Bodens (deutlicher Rückgang der Schwefeleinträge bei weiterhin hohen Stickstoffeinträgen), der Kalkungsturnus von 10 Jahren häufig auf 20 bis 40 Jahre verlängert werden kann.  
Zur Eingrenzung von Gebieten mit Kalkungsnotwendigkeit hat die FAWF ein digitales  Entscheidungsunterstützungssystem-Nährstoffbilanzen  (DSSN) entwickelt. Die Bestimmung der Kalkungsnotwendigkeit im DSSN erfolgt anhand der Säurebelastung, von Nährstoffbilanzen und Nährstoffvorräten sowie vorangegangener Kalkungsmaßnahmen. Zukünftig wird die Bodenschutzkalkung daher noch gezielter nach Kalkungsnotwendigkeit erfolgen können. 

Erstmals in 2017 wurden für die Förderjahre 2017 bis 2019 überwiegend auf der Grundlage dieses Systems zunächst einmal kalkungsnotwendige Flächen in der Region Eifel, Hunsrück und im Südteil des Landes identifiziert. Über die für diese Flächen zuständigen Forstämter haben die Waldbesitzenden ihr Interesse an einer Kalkungsmaßnahme und Förderung derselben bekunden können. Darauf hin erfolgte, unter Berücksichtigung von Haushaltsmittelverfügbarkeit sowie Überlegungen zur sinnvollen logistischen und fördertechnischen Abwicklung, die Auswahl der Flächen zur Durchführung der Kalkungsmaßnahmen und Förderung.  

Bodenschutzkalkungen können in der Regel mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen  Ausgaben und bis maximal 400 Euro je Hektar gefördert werden. Gesondert bezuschusst werden in Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung der Kalkungsnotwendigkeit.

Im Privatwald beträgt die Förderung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, falls der private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 Hektar Waldfläche besitzt. In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 Prozent Fläche im Kalkungsgebiet beträgt. 
Auch hier beträgt die Förderung bis maximal 400 Euro je Hektar.