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Hinweise zur Verkehrssicherung Ergänzung für Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie Prozessschutzflächen
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Anlage zum Schreiben des MULEWFs vom 22.09.2015
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Hinweise zur Verkehrssicherung Ergänzung für Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie Prozessschutzflächen (Az.:105-63 31/2015-3#5, Stand 22.09.2015)
Anlage zum Schreiben des MULEWFs vom 22.09.2015
Hinweise zur Verkehrssicherung Ergänzung für Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie Prozessschutzflächen (Az.:105-63 31/2015-3#5, Stand 22.09.2015)
Die Hinweise zur Verkehrssicherung von Landesforsten Rheinland-Pfalz gelten im gleichen Maße für Waldflächen, die keiner oder keiner regelmäßigen forstlichen Be-wirtschaftung unterliegen.
Die Grundsätze der richtungsweisenden BGH-Entscheidung vom 2. Oktober 2012 (VI ZR 311/11) finden auf Waldflächen, die aus der regelmäßigen forstlichen Bewirt-schaftung genommen worden sind, sowie für Prozessschutzflächen uneingeschränk-te Anwendung: Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Waldbesu-chenden setzen sich mit dem Betreten des Waldes den waldtypischen Gefahren aus. Waldtypische Gefahren sind daher grundsätzlich von ihnen hinzunehmen. Auch an stark frequentierten Waldwegen ist eine Verkehrssicherungspflicht der Waldbesit-zenden für waldtypische Gefahren nicht gegeben. Die Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden ist auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind.
Naturgemäß weisen naturbelassene, aus der forstlichen Bewirtschaftung genomme-ne Waldflächen (z.B. Prozessschutzflächen) einen erhöhten Anteil abgestorbener Bäume oder Äste im Sinne eines erhöhten Aufkommens „waldtypischer Gefahren“ auf. Bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH zur gesetzlichen Risikozuweisung treffen die Waldbesitzenden nicht regelmäßig forstlich bewirtschaf-teter Flächen hinsichtlich dieser waldtypischen Gefahren keine erweiterten Verkehrs-sicherungspflichten.
Andererseits besteht nach extremen Wetterereignissen (d.h. besonderen Schader-eignissen wie Sturm, Windwurf oder Schneebruch) für die Waldbesitzenden auch auf nicht regelmäßig forstlich bewirtschafteten Waldflächen die Pflicht zur Baumkontrolle im Sinne „ereignisfolgender Zusatzkontrollen“, vgl. Ziffer 4.b) der Hinweise zur Ver-kehrssicherung.
Vor diesem Hintergrund ist die Anlage 1 der Hinweise zur Verkehrssicherung („Orien-tierungshilfe zur Handhabung der Verkehrssicherungspflicht im Wald“) unter a) hin-sichtlich der Spalte „Wege (auch Pfade, Reit- und Fahrwege)“ bei Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung und Prozessschutzflächen wie folgt auszulegen: