Allgemeine Bedingungen zum Kauf
I. Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung
- Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist ein Nachweis der Bezahlung mitzuführen (Quittungsbeleg oder Kontoauszug oder Überweisungsträger). Das an der Waldstraße gekaufte Langholz ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Kaufdatum abzufahren.
- Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder die Wertminderung auf den Selbstwerber über.
- Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.
- Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen.
- Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.
- Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Laubholz unter einem Durchmesser von 10 cm mit Rinde ist verboten. Bei Nadelholz gilt dies für Holz unter einem Durchmesser von 7 cm mit Rinde (Derbholzgrenze). Diese Durchmessergrenze kann örtlich durch den Revierbeamten zur Erhaltung der Bodenkraft erhöht werden.
- Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten Wege zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z.B. mit Plastikplanen ist untersagt.
- Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche außerhalb der Fahrwege und markierten Rückegassen ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen erfolgen.
- Entfernung der Sägespäne vom Weg: Beim Einschnitt des Polters am Waldweg sind anschließend die Sägespäne vom Weg, dem seitlichen Graben und der Bankette zu entfernen.
II. Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber
- Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten ausgeschlossen: Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.
- Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, an Sonn- und Feiertagen, bei starkem Wind, bei Sichtbehinderungen sowie bei Glatteis und Schnee, wenn ein sicherer Stand bei der Arbeit und/oder die Rettung bei einem Unfall nicht gewährleistet ist.
- Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer für Waldarbeiten zugelassenen und geprüften Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig. Zur Sicherheitskleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage. Alleinarbeit ist untersagt. Ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich. Gefahrenbereich ist der Schwenkbereich der Motorsäge (ca. 2 m). Dort darf sich keine weitere Person aufhalten. Besondere Gefahren durch unter Spannung stehende Stämme und Äste, Totholz, abgebrochene in Baumkronen hängende Äste. Unter hängenden Ästen oder angeschobenen Bäumen ist der Aufenthalt untersagt. Beim Spalten darf Eisen mit Eisen nicht getrieben werden.
- Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenöl z.B. mit dem Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ oder „EU-Ecolabel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar.
- Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln sind die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Sicherheitshinweise zu beachten. Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befinden.
- Der Selbstwerber hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer stets gewährleistet ist.