Sie arbeiten als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis und möchten die Prüfung zur Forstwirtin / zum Forstwirt absolvieren?
Für Sie bietet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ggf. eine Möglichkeit:
§ 45 Zulassung (zur Prüfung zur Forstwirtin / zum Forstwirt) in besonderen Fällen
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle für die Prüfung zur Forstwirtin / zum Forstwirt ist die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Dienststelle Koblenz
Postanschrift: Postfach 20 10 53, 56010 Koblenz
Wenn Sie an der Prüfung teilnehmen möchten, schicken Sie bitte ein formloses Anschreiben inkl. Unterlagen (“beschäftigt seit … im Berufsbild Forstwirt”, Lebenslauf etc.) an die Landwirtschaftskammer. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss über Ihre Zulassung zur Prüfung.
Die Teilnahme an den Modulen der überbetrieblichen Ausbildung am Waldbildungszentrum Hachenburg sowie die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist zu empfehlen. Für die Teilnahme an den Modulen entstehen Kosten.
Sie müssen die schriftlichen Prüfungen und die praktischen Prüfungen ablegen und diese im Gesamtergebnis bestehen.
