I. Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung

  1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der Bezahlung mitzuführen (Quittungsbeleg oder Kontoauszug oder Überweisungsträger).
  2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.
  3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.
  4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen.
  5. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.
  6. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen, Ästen und/oder Reisig mit einem Durchmesser kleiner als die Aufarbeitungsgrenze (s. S.1, cm ohne Rinde) ist verboten.
  7. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang zugewiesener Plätze zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z.B. mit Plastikplanen ist untersagt.
  8. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche außerhalb der Fahrwege, Maschinenwege und von der Befahrung freigegebener Rückegassen ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen erfolgen.

II. Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber

  1. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten ausgeschlossen: Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.
  2. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, an Sonn- und Feiertagen, bei starkem Wind, bei Sichtbehinderung sowie bei Glatteis und Schnee, wenn ein sicherer Stand bei der Arbeit und/oder die Rettung bei einem Unfall nicht gewährleistet ist.
  3. Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer für Waldarbeiten zugelassenen und geprüften Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Ge-sichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage. Alleinarbeit ist untersagt. Ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich. Gefahrenbereich ist der Schwenkbereich er Motorsäge (ca. 2 m). Dort darf sich keine weitere Person aufhalten. Besondere Gefahren drohen durch unter Spannung stehende Stämme und Äste, Totholz, abgebrochene in Baumkronen hängende Äste. Unter hängenden Ästen oder angeschobenen Bäumen ist der Aufenthalt untersagt. Bei allen Arbeiten ist auf einen sicheren Stand zu achten. Beim Spalten mit einem (Spalt-)Hammer oder einer Axt mit metallhaltiger Schlagfläche dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.
  4. Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenhaftöl z.B. mit dem Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar.
  5. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln sind die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Sicherheitshinweise zu beachten. Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befinden.
  6. Der Selbstwerber hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer stets gewährleistet ist.

III. Haftungserklärung des Selbstwerbers

  1. Ich versichere, die erforderliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und bei der Aufarbeitung des Holzes beim Einsatz der Motorsäge zu benutzen.
  2. Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die Unfallverhü-tungsvorschriften der Unfallkasse RLP bzw. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen.
  3. Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für die von mir eingesetzten Helfer. Ich verpflichte mich, meine Helfer über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren. 
  4. Ich hafte für alle durch mich oder meine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des gekauften Hol-zes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis zu meinen eingesetzten Helfern.

Hinweis: Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
 

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