Wissenswertes rund um die neue Struktur der Holzvermarktung

1. Warum und wann wird die Holzvermarktung aus dem Staatswald und dem übrigen Wald in Rheinland-Pfalz getrennt?

Seit vielen Jahren wird das Holz aus dem Staatswald und aus dem rheinland-pfälzischen Körperschafts- und Privatwald gemeinsam vermarktet - ein erfolgreiches und aus Sicht der Waldbesitzenden weithin bewährtes und verlässliches System.

Die Entwicklungen in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Kartellverfahren „Rundholzvermarktung“ geben jedoch Anlass zu der Sorge, dass die gemeinsame Holzvermarktung von Land und Kommunen kartellrechtlichen Bedenken begegnet. Ein gerichtlich bestätigtes „Vertriebskartell“ zwischen Land und den kommunalen und privaten Waldbesitzenden hätte unter Umständen weitreichende Folgen, bis hin zu evtl. Schadenersatzforderungen der Holzkundenseite. Daher wird die gemeinsame Holzvermarktung zum 1. Januar 2019 grundsätzlich beendet. Die rheinland-pfälzischen Kommunen müssen bis zu diesem Zeitpunkt eine eigene funktionsfähige Holzvermarktungsstruktur aufgebaut haben. Zu diesem Zweck erarbeiten das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und der Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz gemeinsam ein Gesamtkonzept zur Neuausrichtung der Holzvermarktung. Mit diesem Gesamtkonzept sollen zugleich die „Zehn Eckpunkte“ umgesetzt werden, die von Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Gemeinde- und Städtebund und Waldbesitzerverband erarbeitet und dem Bundeskartellamt im Oktober 2017 vorgestellt wurden.

2. Welche Strukturen bieten sich bei der Neuausrichtung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz an?

Als Empfehlung für die mehr als 2000 waldbesitzenden Kommunen sowie die Privatwaldbesitzenden wird durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und den Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz ein Gesamtkonzept entwickelt.

Auf dieser Grundlage sollen bis zum 01.01.2019 fünf eigenständig agierende kommunale Holzvermarktungsorganisationen entstehen, die das in ihrer Region anfallende Holz aus dem Gemeindewald professionell vermarkten und sich dauerhaft als starker Partner der Holzindustrie am Markt etablieren.

Anzahl und Größe der Regionen orientieren sich an den wettbewerbsrechtlichen Vorstellungen des Bundeskartellamtes. In jeder Holzvermarktungsregion stehen etwa gleich große Rohholzaufkommen als Vermarktungspotential zur Verfügung. Ausgenommen hiervon soll die Abgabe von Brennholz an private Endverbraucher bleiben, die durch die kommunalen Waldbesitzenden vor Ort erfolgt.

Zur gebündelten Vermarktung von Holzmengen aus dem Privatwald bieten die bestehenden Holzvermarktungsorganisationen weiterhin ihre Dienstleistung an. Diese in den Schwerpunktgebieten des Privatwaldes existierenden Holzvermarktungsorganisationen sollen zudem künftig auch Holz aus dem Kommunalwald anbieten können.

3. Wie wird die Trennung der Holzvermarktung neu organisiert?

Um einen reibungslosen Übergang der Holzvermarktung und bestmöglichen Start der Holzvermarktungsorganisationen zu ermöglichen, erstellen zurzeit der Gemeinde- und Städtebund, der Waldbesitzerverband und das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ein Gesamtkonzept. Dieses beinhaltet Lösungen für wichtige Themenfelder wie z. B. die Gestaltung der Holzvermarktungsprozesse und Arbeitsabläufe, die Organisation und Finanzierung der Vermarktungsstrukturen sowie Personalfragen.

Im April 2018 wird in allen fünf Regionen das Gesamtkonzept vorgestellt. Es wird Empfehlungen zur Gewährung eines möglichst reibungslosen Übergangs und einer optimalen Übernahme der Holzvermarktung durch die zu bildenden Organisationen beinhalten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Artikel „Neustrukturierung der Holzvermarktung“ (Gemeinde und Stadt, Ausgabe 12/2017).

4. Welche Entscheidungen werden die kommunalen Waldbesitzer bei der zukünftigen Holzvermarktung treffen müssen und welche Funktion werden die Verbandsgemeinden übernehmen können?

Der kommunale Waldbesitz ist in Rheinland-Pfalz weit überwiegend auf der Ebene der Ortsgemeinden bzw. Städte angesiedelt. Sie beschließen den jährlichen Wirtschaftsplan im Gemeinde- bzw. Stadtrat.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Holzvermarktung ist ein entsprechender Ratsbeschluss der waldbesitzenden Kommune nicht erforderlich, sofern sie keine abweichende Entscheidung über die Vermarktung ihres Holzes trifft oder schon getroffen hat. Die Kommune ist in ihrer Entscheidung, was die Holzvermarktung angeht, frei. Trifft sie jedoch keine Entscheidung, kommt § 68 GemO zum Tragen:

Nach § 68 Abs. 1 GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden.

Nach § 68 Abs. 5 GemO gilt § 68 Abs. 1 GemO auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Dies trifft auf die kommunalen Forstbetriebe zu, für die regelmäßig keine eigene Verwaltung eingerichtet ist, so dass zu den von der Verbandsgemeindeverwaltung zu führenden Verwaltungsgeschäften auch die Vermarktung des Holzes aus dem Gemeindewald zählt. Die Entscheidungs- und Einflussmöglichkeiten der Kommunen im Bereich der Waldwirtschaft werden durch die eröffnete Möglichkeit der Übertragung der Holzvermarktung auf die Verbandsgemeinden nicht eingeschränkt.

Dies bedeutet, den waldbesitzenden Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städten

  • stehen unverändert umfassende Entscheidungsbefugnisse für ihren Wald (einschließlich der jährlichen und mittelfristigen Betriebsplanung) zu,
  • verbleiben insbesondere die Entscheidungen über die Verwertung der Erzeugnisse des Gemeindewaldes und
  • stehen die jährlichen Einnahmen aus dem gemeindlichen Holzverkauf wie bisher aus-schließlich zu.

Weitere Informationen finden Sie im Schreiben „Neustrukturierung der Holzvermarktung – Führung der Verwaltungsgeschäfte nach § 68 der Gemeindeordnung (GemO)“.

Einen Sonderfall bilden die gemäß § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) gebildeten Forstzweckverbände. Hierbei wurde die Übernahme der Holzvermarktung per Satzung auf einen Forstzweckverband (FZV) übertragen. Ungeachtet des § 68 (5) GemO soll es dem FZV ermöglicht werden, unmittelbar Gesellschafter einer kommunalen Holzvermarktungsorganisation zu werden. Dies bedarf eines Beschlusses der an dem Forstzweckverband beteiligten Gemeinden und Städte.

5. Welche Aufgaben werden die kommunalen Holzvermarktungsorganisationen in Zukunft übernehmen, welche Zuständigkeiten haben sie?

In erster Linie werden die kommunalen Holzvermarktungsorganisationen für eine reibungslose Holzvermarktung der Waldbesitzenden Sorge tragen.

Als selbstständiger Marktteilnehmer ist die zukünftige Organisation nicht nur für die Holzvermarktung zuständig, sondern zudem für die Akquise neuer Vermarktungs- und Lieferaufträge von Waldbesitzenden und Holzkunden verantwortlich. Sie verhandelt und schließt die Holzkaufverträge und ist bezüglich des Holzverkaufs direkter Ansprechpartner für Holzkunden, wie zum Beispiel Sägewerksunternehmen.

6. Ändern sich die derzeitigen Verhältnisse hinsichtlich der Waldbewirtschaftung für die waldbesitzende Kommune bzw. für den Privatwaldbesitz?

Das Gemeinschaftsforstamt wird den Waldbesitzenden in gewohnter Weise auch weiterhin zur Verfügung stehen. Bezüglich des Holzverkaufs für den Kommunal- und Privatwald wird sich Landesforsten RLP allerdings zum 01.01.2019 zurückziehen müssen. Ausnahmen bestehen nur für kleine Privatwaldbesitzer mit einer Fläche von weniger als 100 ha, sofern für sie keine zumutbare Vermarktungsalternative besteht.

7. Wird der derzeitig zuständige Revierleiter weiterhin den Revierdienst übernehmen und vor Ort sein?

Ja, sowohl die staatlichen als auch die kommunalen Revierleiter werden in allen Fragen der Waldbewirtschaftung auch künftig als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stehen. Organisatorisch liegen – wie bislang – Planung, Betreuung, Waldpflege und Holzbereitstellung in ihrer unmittelbaren Zuständigkeit.

Der Holzverkauf wird durch die kommunalen bzw. durch die bestehenden privaten Holzvermarktungsorganisationen der Waldbesitzenden übernommen.

8. Welche Vorteile bietet eine große Vermarktungsorganisation?

Jeder Waldbesitzende ist in seiner Entscheidung frei, wie er in Zukunft sein Holz vermarktet. Mit der Beteiligung an einer Holzvermarktungsorganisation wird die Holzvermarktung im Sinne der Waldbesitzenden auf möglichst professionelle Weise fortgeführt. So können die seit Jahren bewährten Standards und Abläufe weitergeführt werden und es kann Sorge getragen werden, dass für alle Waldbesitzenden ein stetiger Holzabsatz und verlässliche Einnahmen gesichert bleiben. Vom Gemeinschaftsforstamt wird weiterhin eine bestmögliche und neutrale Beratung und auf die Zielsetzungen des Waldeigentümers abgestimmte Waldpflege vor Ort angeboten werden.

Gesamtkonzept der Lenkungsgruppe Neuausrichtung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz

Gesamtkonzept der Lenkungsgruppe Neuausrichtung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz
Gesamtkonzept der Lenkungsgruppe Neuausrichtung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz