Brennholz-Anfrage online beim Forstamt Boppard

Dies ist eine Brennholzanfrage und keine garantierte Bestellung. Wir sind bemüht, Ihrer Anfrage zu entsprechen, jedoch gibt es keine Garantie auf Ihre angefragte Menge, Wunschörtlichkeit und Wunschbaumarten.
Angeboten wird hier ausschließlich Polterholz für private Selbstwerbende. Die Holzpolter können aus einzelnen oder verschiedenen Hölzern (Laubholz/Nadelholz) bestehen (z.B. Eiche, Ahorn, Esche, Buche, Fichte, Kiefer) und sind bereits von Forstmaschinen gerückt und an Forstwegen gepoltert worden.
Die maximale Bestellmenge beträgt 7 Festmeter (10 Raummeter) je Haushalt und Jahr. 1 Festmeter (Kubikmeter) entspricht ca. 1,4 Raummeter/Ster 

Am Ende dieses Vorgangs erhalten Sie automatisch eine Kopie an die von Ihnen angegebene Mailadresse, die gleichzeitig als Eingangsbestätigung dient. 
Anfrageberechtigt sind nur Personen, die im Umgang mit der Motorsäge sachkundig sind, sachkundige Personen zur Aufarbeitung einsetzen oder das Polterholz abtransportieren.

Brennholz aus Rheinland-Pfalz

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Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung

  1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der/die Selbstwerbende erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Aufarbeitung / Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der Bezahlung oder der Abfuhrfreigabe mitzuführen.

  2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung auf den/die Selbstwerber/in über.

  3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.

  4. Fahrerlaubnis: Der/die Selbstwerbende darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem/ihrem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen.

  5. Helfende und Begleitpersonen: Falls der/die Selbstwerbende Helfende / Begleitpersonen einsetzt, stellt er/sie sicher, dass die in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerbende“ enthaltenen Regeln von allen von ihm/ihr eingesetzten Helfenden und Begleitpersonen eingehalten werden.

  6. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen, Ästen und/oder Reisig mit einem Durchmesser kleiner als die Aufarbeitungsgrenze (s. S.1, cm mit Rinde) ist verboten.

  7. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang zugewiesener Plätze zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z.B. mit Plastikplanen ist untersagt.

  8. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche außerhalb der Fahrwege und Maschinenwege ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen oder zur Befahrung freigegebener Rückegassen erfolgen.

Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber

  1. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten ausgeschlossen: Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.

  2. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, an Sonn- und Feiertagen, bei starkem Wind, bei Sichtbehinderung sowie bei Glatteis und Schnee, wenn ein sicherer Stand bei der Arbeit und/oder die Rettung bei einem Unfall nicht gewährleistet ist.

  3. Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer für Waldarbeiten sicheren und brauchbaren (CE- und GS-geprüften) Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, geeigneter Handschutz, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage. Alleinarbeit ist untersagt. Ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich. Gefahrenbereich ist der Schwenkbereich der Motorsäge (ca. 2 m). Dort darf sich keine weitere Person aufhalten. Besondere Gefahren drohen durch unter Spannung stehende Stämme und Äste, Totholz, abgebrochene in Baumkronen hängende Äste. Unter hängenden Ästen oder angeschobenen Bäumen ist der Aufenthalt untersagt. Bei allen Arbeiten ist auf einen sicheren Stand zu achten. Beim Spalten mit einem Schlagwerkzeug mit metallhaltiger Schlagfläche dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.

  4. Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenhaftöl mit dem Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ oder „EU-Ecolabel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar.

  5. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln sind die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Sicherheitshinweise zu beachten. Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befinden.

  6. Der/die Selbstwerbende hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und sich so zu verhalten, dass seine/ihre Sicherheit und die seiner/ihrer Helfenden stets gewährleistet ist.

Haftungserklärung des Selbstwerbers:

  1. Ich versichere, die erforderliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und bei der Aufarbeitung des Holzes beim Einsatz der Motorsäge zu benutzen.

  2. Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des/der Waldbesitzenden bei groben Verstößen gegen die DGUV 114-018, bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes und die Aktivierung der Rettungskette wurde ich eingewiesen.

  3. Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für die von mir eingesetzten Helfenden. Ich verpflichte mich, meine Helfenden über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.

  4. Ich hafte für alle durch mich oder meine Helfenden im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis zu meinen eingesetzten Helfenden.

    Hinweis: Jegliche Haftung des/der Waldbesitzenden für Schäden, die dem/der Selbstwerbenden oder einem seiner/ihrer Helfenden im Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

    Mit meiner umseitigen Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren bei der Selbstaufarbeitung unterwiesen worden bin und die allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz sowie die Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerbende anerkenne und beachte.

    Landesforsten verarbeitet im Zusammenhang mit der „nicht gewerblichen Selbstaufarbeitung / Brennholzverkauf“ personenbezogene Daten. Weitere Informationen gem. Artikel 13 und 14 der DS-GVO finden Sie im Internetauftritt von Landesforsten in der Datenschutzerklärung unter dem Zweck „Verkauf von Holz / Brennholz und anderen Produkten“. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

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